Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Schadenersatz für verlorengegangenes antikes Silberbesteck

 
 

Bei Verlust einer gebrauchten Sache ist deren Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Ist eine Wiederbeschaffung einer gleichartigen gebrauchten Sache nicht mehr möglich oder unzumutbar, kann auch eine Neuanfertigung begehrt werden. Gegebenenfalls ist dann aber ein Abzug „neu für alt“ anzurechnen.

Die Klägerin beauftragte den beklagten Gewerbetreibenden mit dem Polieren eines rund 100 Jahre alten Silberbestecks. Der Beklagte konnte das Besteck nach Abschluss der Arbeit nicht mehr an die Klägerin zurückgeben, weil sein Mitarbeiter es fahrlässig an unbefugte Dritte ausgehändigt hatte.

Der Preis eines ähnlichen gebrauchten Bestecks auf Antikmärkten liegt zwischen 900 EUR und 1.800 EUR. Eine völlig idente Besteckgarnitur wäre aber, wenn überhaupt, nur mit hohem Suchaufwand erhältlich und müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit eigens angefertigt werden.

Das Erstgericht sprach der Klägerin 1.350 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab. Sie habe nur Anspruch auf den Ersatz der durchschnittlichen Anschaffungskosten eines gleichartigen Bestecks.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Die Klägerin ist berechtigt, die Kosten der Wiederbeschaffung eines in Musterung, Material und Stückzahl gleichartigen gebrauchten Bestecks zu begehren. Sie muss sich nicht  mit der Anschaffung eines bloß ähnlichen Bestecks begnügen. Sollte die Wiederbeschaffung einiger oder aller verlorenen Teile in gebrauchtem Zustand mit zumutbarem Zeit- und Suchaufwand nicht möglich sein, hätte die Klägerin auch Anspruch auf deren Neuanschaffung. Soweit sie dadurch im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem Schadensfall, ist aber ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen war zur genaueren Klärung des Sachverhalts, insbesondere der konkreten Wiederbeschaffungsmöglichkeiten, erforderlich.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 23:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatz-fuer-verlorengegangenes-antikes-silberbesteck/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710