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Ruhen der Pension während Flucht aus der Strafhaft

 
 

Der Pensionsanspruch eines Strafhäftlings ruht auch in der Zeit, in der er sich durch Flucht der Strafhaft (nach einem Ausgang) entzieht.

Der Kläger bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt seit 1. 5. 2007 eine Invaliditätspension. Ab 25. 7. 2013 verbüßte der Kläger – bis voraussichtlich 25. 5. 2016 – eine Freiheitsstrafe (Strafhaft), deretwegen die Pension ruhte. Dem Kläger wurde vom Anstaltsleiter für den Zeitraum von 16. 12. 2013 bis 17. 12. 2013 ein Ausgang aus der Strafhaft gewährt. Er trat diesen an, kehrte jedoch nicht in die Justizvollzugsanstalt zurück, sondern setzte sich in die Dominikanische Republik ab.

Am 1. 7. 2015 kehrte der Kläger nach Österreich zurück. Er stellte sich am 2. 7. 2015 Verantwortlichen einer Justizvollzugsanstalt und verbüßt seit 2. 7. 2015 wiederum seine Haftstrafe, deren errechnetes Ende auf den 11. 12. 2017 fällt.

Die Pensionsversicherungsanstalt sprach aus, dass die Invaliditätspension ab 18. 12. 2013 für die weitere Dauer des Auslandsaufenthalts des Klägers ruhe, weil sich der Kläger widerrechtlich dem Strafvollzug entzogen habe und sich ohne Zustimmung der Beklagten im Ausland befinde.

Das Erstgericht wies die Klage auf Weitergewährung der Invaliditätspension über den 18. 12. 2013 hinaus und die Nachzahlung der bereits fälligen Beträge ab. Das Berufungsgericht bestätigte – unbekämpft – die Abweisung der Nachzahlung der Invaliditätspension für den Zeitraum von 18. 12. 2013 bis 31. 12. 2014 und verpflichtete die Pensionsversicherungsanstalt, die Invaliditätspension für den Zeitraum von 1. 1. 2015 bis 1. 7. 2015 nachzuzahlen. Der Pensionsanspruch des Klägers ruhe gemäß § 89 Abs 1 Z 3 ASVG aufgrund des Aufenthalts des Klägers im Ausland, zu dem die Beklagte keine Zustimmung erteilt habe. Infolge der Änderung des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG mit 1. 1. 2015, BGBl I 2015/2, gelte dieser Ruhenstatbestand für Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung ab dem 1. 1. 2015 nicht mehr, sodass der Kläger Anspruch auf Nachzahlung seiner Pension ab diesem Tag bis zum Wiederantritt der Strafhaft habe.

Der Oberste Gerichtshof stellte das die Klage abweisende Ersturteil wieder her. Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers sollen die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung bei Verbüßung einer Strafhaft ruhen, weil die Bedürfnisse des Strafgefangenen in dieser Situation durch öffentliche Mittel des Staates abgedeckt sind. Entzieht sich der Strafgefangene auf widerrechtliche Weise dieser Versorgung, so würde es einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, von einem Wiederaufleben des Pensionsanspruchs des flüchtigen Strafgefangenen auszugehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zahlung einer Pension an den flüchtigen Strafgefangenen in einer der Absicht des Strafgesetzgebers diametral zuwiderlaufenden Weise die Flucht wirtschaftlich begünstigte. Darüber hinaus entspricht es einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich niemand durch eigenes unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen darf.

Sowohl die kurzfristige Haftunterbrechung gemäß § 99 Abs 1 StVG (sie darf höchstens 8 Tage dauern) als auch der Ausgang gemäß § 99a Abs 1 StVG sind von der Voraussetzung abhängig, dass die Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen auch für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung ruhen daher auch während der kurzfristigen Unterbrechung der Haft durch einen Ausgang gemäß § 99a StVG. Wenn sich der Strafgefangene durch Flucht bzw Nichtrückkehr in die Haft nach dem Ausgang der weiteren Verbüßung der Haftstrafe entzieht, so kann er dieses unredliche Verhalten nicht als Begründung für ein Wiederaufleben des Pensionsanspruchs ins Treffen führen. Denn dieser Vorteil käme einem Strafgefangenen, der lediglich eine Haftunterbrechung durch Ausgang in Anspruch nimmt und bei dessen Ende unverzüglich wieder in die Haft zurückkehrt, nicht zugute.

Zusammengefasst ist auch die Flucht aus der Strafhaft als Verbüßen einer Freiheitsstrafe iSd § 89 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen. Der Pensionsanspruch des Klägers ruhte daher nach dieser Bestimmung während des gesamten Zeitraums der Flucht des Klägers. Auf den Umstand, dass sich der Kläger während seiner Flucht im Ausland aufgehalten hat, kommt es nicht an, sodass es einer Auseinandersetzung mit dem vom Berufungsgericht behandelten weiteren Ruhenstatbestand des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG nicht bedarf.

Der Revision war daher Folge zu geben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichts zur Gänze wieder herzustellen.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 18:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ruhen-der-pension-waehrend-flucht-aus-der-strafhaft/)

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