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Rente in Deutschland, aber keine Invaliditätspension in Österreich

 
 

Der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in Deutschland begründet noch keinen Anspruch auf Invaliditätspension in Österreich.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, bezieht in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da er auch in Österreich Versicherungszeiten erworben hat, begehrt er in Österreich die Zahlung einer Invaliditätspension.

Die Klage blieb erfolglos, weil der Kläger unter Berücksichtigung seiner in Deutschland und Österreich erworbenen Versicherungszeiten die für die Gewährung der Invaliditätspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften erforderliche Wartezeit nicht erfüllt hat.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück und verwies in seiner Begründung insbesondere darauf, dass die Anerkennung eines Invaliditätszustands des Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) keine Bindungswirkung für den österreichischen Rechtsbereich habe. Da das europäische Sozialrecht keine Harmonisierung, sondern lediglich eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme bewerkstelligen möchte, sei weiterhin allein aufgrund der österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob der Versicherte die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pensionsleistung erfüllt. An dieser Rechtslage habe sich auch durch das Inkrafttreten der neuen Koordinierungsverordnung (EG) 883/2004 sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Änderung ergeben.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rente-in-deutschland-aber-keine-invaliditaetspension-in-oesterreich/)

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