Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Motorradunfall auf dem Pannoniaring – wer haftet?

 
 

Keine Haftung des Verursachers einer Verletzung eines gestürzten Motorradlenkers, wenn den Geschädigten ein Verschulden trifft, dem Verursacher hingegen nur gewöhnliche Betriebsgefahr zurechenbar ist.

Beide Parteien nahmen mit ihren Motorrädern an einer als „Fahrsicherheitstraining und freies Fahren auf dem Pannoniaring“ bezeichneten Veranstaltung teil. Weil der Kläger in einer Linkskurve für den Kurvenradius zu schnell unterwegs war, stürzte er, schlitterte über die Fahrbahn und kam an deren Rand zu liegen. Seine Beine befanden sich schon außerhalb der Fahrbahn, als es zu einem Kontakt eines Reifens des Motorrads des Beklagten mit dem rechten Unterschenkel des Klägers kam und zu dessen Verletzung führte. Der Beklagte hatte auf den Sturz des Klägers mit einer zumindest stärkeren Bremsung reagiert, wodurch sein Motorrad zum Kurvenrand gelangt war. Die Geschwindigkeit, die Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs, der Abstand zum Motorrad des Klägers, ein zu geringer Sicherheitsabstand oder eine verspätete oder falsche Reaktion des Beklagten konnten nicht festgestellt werden.

Das Erstgericht sprach aus, die Haftung des Beklagten bestehe dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht. Das Berufungsgericht ging hingegen von der Haftung des Beklagten im Ausmaß von einem Drittel aus.

Der Oberste Gerichtshof wies das gesamte Klagebegehren ab. Er führte aus, dass der Kläger ein Eigenverschulden (zu schnelles Fahren in die Kurve) zu verantworten und den Beweis für ein Verschulden des Beklagten nicht erbracht habe. Eine allfällige außergewöhnliche Betriebsgefahr auf Seite des Beklagten wäre diesem jedenfalls deshalb nicht anzulasten, weil sie vom Fahrfehler des Klägers verursacht worden wäre. Dem Beklagten ist daher nur die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Motorrads zurechenbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber einem Verschulden des Unfallgegners zu vernachlässigen, sodass der Beklagte nicht haftet.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/motorradunfall-auf-dem-pannoniaring-wer-haftet/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710