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Kreditinstitute haben ihre Grundbuchgesuche seit 1. 10. 2012 im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen

 
 

Das Kreditinstitut hatte sein Grundbuchgesuch nach dem 1. 10. 2012 nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht und einen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts nicht befolgt. Das Einverleibungsgesuch blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof führte aus:

Im Geschäftsverkehr von  Kredit- und Finanzinstituten ist der IT-Einsatz geradezu selbstverständlich und der Gesetzgeber hat diesen auch ausreichend Zeit zur Anpassung an die neue Rechtslage eingeräumt. Dem aus der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) für Kredit- und Finanzinstitute resultierenden Aufwand steht gegenüber, dass gerade diese das Grundbuch in erheblichem Umfang nutzen und ihnen daher auch vermehrt die aus dem ERV resultierenden Vorteile zugute kommen. Diese bestehen insbesondere in der Möglichkeit rascherer gerichtlicher Bearbeitung eingebrachter Gesuche, der Möglichkeit der Gesuchseinbringung an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag sowie des Entfalls von Porto- und Papierkosten.

Die Antragstellerin verweist zu ihrer Teilnahme am ERV auf die zum Zweck der Urkundenarchivierung notwendige Inanspruchnahme von Drittanbietern. Dem dafür erforderlichen Kostenaufwand steht allerdings die Originalfiktion sowie die Transport- und Sicherungsfunktion solcher Archive gegenüber. Im Übrigen muss diesen Kostenaufwand letztlich auch jeder private Antragsteller tragen, der nicht selbst zur Verfassung eines Grundbuchgesuchs in der Lage ist und sich deshalb durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lässt. Insgesamt ist somit eine unsachliche Behandlung von Kredit- und Finanzinstituten in der wiedergegebenen Gesetzeslage nicht zu erkennen.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 12:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kreditinstitute-haben-ihre-grundbuchgesuche-seit-1-10-2012-im-elektronischen-rechtsverkehr-einzubringen/)

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