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Kein Unfallversicherungsschutz eines Feuerwehrmannes bei der Vorbereitung einer „Weinjause“

 
 

Am Unfallstag wurden von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr Holzkisten angefertigt und mit Ausrüstungsgegenständen für den Hochwasserschutz bestückt und beschriftet. Kurz vor Beendigung des Arbeitseinsatzes begab sich der Kläger, der stellvertretender Kommandant dieser Freiwilligen Feuerwehr ist, in die Kantine, um eine „Weinjause“ vorzubereiten. Als der Kläger eine Weinflasche öffnete, explodierte diese Flasche und verletzte ihn im Bereich des linken Handgelenkes.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Begehren des Klägers ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Ein Zusammentreffen der Feuerwehrmitglieder, um Kisten für Gerätschaften herzustellen, stelle zwar eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG dar. Trotz des anerkennenswerten Bemühens um die Förderung der Kameradschaft fehle aber der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem vom Kläger bei der Vorbereitung der „Weinjause“ erlittenen Unfall und der geschützten Tätigkeit, weil für die Jause nicht geplant gewesen sei, dabei etwa Problemsituationen zu besprechen, keine Teilnahmeverpflichtung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bestanden habe und die Jause auch nicht im Hinblick auf eine wegen der fordernden Tätigkeit unbedingt notwendige Erfrischung stattfinden sollte.

Auch ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sei zu verneinen, weil die Durchführung von „Weinjausen“ – anders als etwa eine Einsatzbesprechung – nicht unmittelbar zum Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehöre. Der Unfall des Klägers bei der Vorbereitung der gemeinsamen Jause habe sich somit nur gelegentlich seiner Tätigkeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet, ohne dass er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gestanden wäre.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-unfallversicherungsschutz-eines-feuerwehrmannes-bei-der-vorbereitung-einer-weinjause/)

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