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Kartellrechtliches Geldbußenverfahren

 
 

Zum Begriff der Fahrlässigkeit im kartellrechtlichen Geldbußenverfahren und zur mangelnden Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums bei Einholung von fachkundigem Rat bei Anwendung österreichischen Kartellrechts.

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses eine Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 KartG zu verhängen. Ein mittelbares Tochterunternehmen der Antragsgegnerin hat seine Gesellschaftsanteile an zwei Gesellschaften nach ungarischem Recht 2007 auf jeweils 50 % erhöht und damit gemeinsame Kontrolle an den Zielunternehmen erworben. In Österreich wurde dieses Zusammenschlussvorhaben trotz gesetzlicher Anmeldepflicht (§ 9 Abs 1 Z 3 KartG) nicht angemeldet, in Ungarn wurde der Vorgang kartellrechtlich angezeigt und genehmigt.

Die Antragsgegnerin verantwortete sich unter anderem damit, sie habe eine Anwaltskanzlei mit der kartellrechtlichen Beurteilung des Anteilserwerbs beauftragt und den Vorgang in Ungarn angemeldet. Es habe nicht gänzlich geklärt werden können, warum 2007 trotz Rechtsberatung nicht auch eine Anmeldung in Österreich erwogen worden sei.

Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerin gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG eine Geldbuße von € 4.500. Eine Anmeldung des Zusammenschlusses in Österreich sei nicht vorsätzlich, sondern versehentlich unterblieben. Die Antragsgegnerin habe an der Aufklärung von Anfang an mitgewirkt. Es liege ein geringes Verschulden vor, weil die Anmeldepflicht aufgrund der sehr geringen Umsätze der beiden Zielunternehmen schwer erkennbar gewesen sei. Die Folgen der Verletzung der Anmeldepflicht seien unbedeutend.

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hob diese Entscheidung infolge Rekurses der Bundeswettbewerbsbehörde auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück.

Für das kartellrechtliche Geldbußenverfahren gegen juristische Personen ist die im KartG bestehende Gesetzeslücke zur Frage, wann Fahrlässigkeit vorliegt, wegen des gleichen Regelungszwecks durch analoge Anwendung von § 3 Abs 3 VbVG zu schließen und damit der Maßstab einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit anzulegen. Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die für das Unternehmen zurechenbar handelnde Person die jeweilige Zuwiderhandlung bei Aufwendung einer nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.

Für den österreichischen Rechtsbereich ist für das kartellrechtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen davon auszugehen, dass Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum dann nicht vorwerfbar sind, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. Die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn fachkundiger Rat einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle eingeholt wird, die über den gesamten Sachverhalt informiert ist. Das Vertrauen auf den Rat eines Rechtsanwalts kann einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum begründen. Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflicht ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme durch einen im Kartellrecht erfahrenen Rechtsberater auf gesicherter Tatsachengrundlage aufgrund eines umfassenden Prüfungsauftrags kann grundsätzlich den für die Verhängung einer Geldbuße erforderlichen Schuldvorwurf ausräumen und zur Bußgeldimmunität führen, sofern ein Fehler bei der Rechtsberatung nicht offensichtlich war und durch Vergleich mit den Rechtsquellen ohne weiteres hätte erkannt werden können. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang, ob das Unternehmen sein geplantes Handeln unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Rechtsquellen sorgfältig genug dahin überprüft hat oder überprüfen hat lassen, ob es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt sei. Ob die Voraussetzungen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums hier vorliegen, ist im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 15:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kartellrechtliches-geldbussenverfahren/)

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