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Geltendmachung eines Versagungsgrundes im Vollstreckbarerklärungsverfahren

 
 

Der Antragsgegner kann einen Versagungsgrund im zweiten Rechtsgang eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens soweit nicht mehr erfolgreich einwenden, als er ihn bereits im ersten Rechtsgang hätte geltend machen können.

Das Erstgericht erklärte zahlreiche vom 2. 3. 1990 bis 5. 4. 2004 ergangene „Benachrichtigungen des Zentrums für Sozialarbeit/Fürsorgeamt/Ljubljana-Bezigrad“ mit Beschluss vom 15. 12. 2004 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte dem Betreibenden in einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag auf Grund des bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. 5. 2001 für vollstreckbar erklärten Urteils des Grundgerichts Ljubljana vom 20. 6. 1989 in Verbindung mit jenen Benachrichtigungen die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines zwischen 1. 3. 1987 und 30. 11. 2004 aufgelaufenen Unterhaltsrückstands von 12,115.415,60 SIT (= 51.554,96 EUR) sowie des ab 1. 12. 2004 laufenden Unterhalts von monatlich 38.343 SIT (= 163,16 EUR).

Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Rekurses des Antragsgegners und Verpflichteten beide Beschlüsse auf. Es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

Der Oberste Gerichtshof änderte den angefochtenen Beschluss infolge Rekurses des Antragstellers und Betreibenden teilweise dahin ab, dass er die erstgerichtliche Vollstreckbarerklärung, soweit sie die Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit vom 2. 3. 1990 bis einschließlich 5. 5. 2003 betraf, wiederhergestellte; im Übrigen gab er dem Rekurs nicht Folge. Der vom Antragsgegner und Verpflichteten erst im zweiten Rechtsgang geltend gemachte Versagungsgrund – Mangel der Zustellung der Benachrichtigungen des slowenischen Zentrums für Sozialarbeit – war infolge der im vorangestellten Leitsatz zusammengefassten Begründung unbeachtlich.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 03:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/geltendmachung-eines-versagungsgrundes-im-vollstreckbarerklaerungsverfahren/)

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