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Eine Dereliktion von (schlichten) Miteigentumsanteilen ist unzulässig

 
 

Die Verstorbene war zu 3/30stel Anteilen Miteigentümerin einer Liegenschaft. Die für die Verstorbene bestellte Verlassenschaftskuratorin beantragte unter Vorlage einer von ihr abgegebenen Dereliktionserklärung und eines diese Erklärung genehmigenden Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts die Einverleibung der Herrenlosigkeit der Liegenschaftsanteile.

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof führte aus: Nach Rechtsprechung und Lehre besteht auch die Möglichkeit der Preisgabe unbeweglicher Sachen. Lediglich die grundbücherliche Behandlung ist umstritten. In 5 Ob 197/02k wurde unter Aufrechterhaltung der Auffassung, dass auch Liegenschaften derelinquiert werden können, die Dereliktion von Wohnungseigentum als unzulässig und nicht verbücherungsfähig angesehen. Tragende Begründung dafür war, dass der Wohnungseigentümer als Mitglied im Personenverband (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten habe, an deren Einhaltung die übrigen Wohnungseigentümer interessiert seien. Er könne sich dieser Pflichten nicht durch einseitigen Austritt aus der Gemeinschaft unter Preisgabe des Wohnungseigentumsobjekts entledigen.

Diese Überlegungen gelten auch für die Dereliktion schlichter Miteigentumsanteile: Ebenso wie bei Wohnungseigentum ist auch bei schlichtem Miteigentum ein einseitiger Austritt unter Preisgabe des Miteigentumsanteils im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr muss der Miteigentümer, der die Gemeinschaft nicht aufrecht erhalten will, gemäß § 830 ABGB die Aufhebung durch Teilungsklage verlangen. Auch das in § 835 ABGB erwähnte „Austrittsrecht“ der Miteigentümer wird von der herrschenden Ansicht lediglich im Sinne der Möglichkeit, die Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 830 ABGB zu verlangen, verstanden. Der Gesetzgeber kennt somit auch bei schlichtem Miteigentum ein Ausscheiden eines Miteigentümers durch einseitigen Austritt aus der Gemeinschaft nicht.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eine-dereliktion-von-schlichten-miteigentumsanteilen-ist-unzulaessig/)

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