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Der Straßenhalter kann auch zur Räumung und Streuung eines schnee- und eisglatten Straßenbanketts verpflichtet sein

 
 

Die Benützung des an die Fahrbahn einer Gemeindestraße angrenzenden Straßenbanketts ist, wenn Gehwege oder Gehsteige nicht vorhanden sind, für Fußgänger verpflichtend. Der Straßenhalter hat daher für die Verkehrssicherheit dieser Verkehrsfläche zu sorgen. Dies setzt ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen voraus.

Zur Unfallszeit befand sich auf der Fahrbahn der Gemeindestraße Streugut (Splitt), das teilweise von Schnee bedeckt war. Die Fahrbahn wäre sicher begehbar gewesen. Die Klägerin benutzte dennoch das an die Fahrbahn angrenzende Straßenbankett, weil sie vermutete, auf dem griffig aussehenden Schnee außerhalb der Fahrbahn sicherer gehen zu können. Dort rutschte sie auf einer unter dem Schnee befindlichen Eisplatte aus, stürzte und verletzte sich.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz. Die beklagte Gemeinde steht auf dem Standpunkt, dass sie zur Räumung, Säuberung und Streuung des Banketts nicht verpflichtet sei.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Er stellte die Rechtslage dahin klar, dass Fußgänger zur Benützung des Straßenbanketts verpflichtet sind, wenn weder Gehsteige noch Gehwege vorhanden sind. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben der Fußgänger gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem Fußgänger die Benützung des Banketts nicht zumutbar ist. Der Straßenhalter hat daher für die Verkehrssicherheit des Banketts zu sorgen, wenn dieses sich in einem mangelhaften Zustand befindet. Voraussetzung für seine Haftung ist aber die Verkehrsbedürftigkeit und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Wäre für eine aufmerksame Fußgängerin erkennbar gewesen, dass ein sicheres Begehen des Banketts nicht möglich ist, hätte sie der Gefahrenstelle überdies ausweichen müssen. Zur Klärung der noch offenen Tatfragen wurde die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 03:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/der-strassenhalter-kann-auch-zur-raeumung-und-streuung-eines-schnee-und-eisglatten-strassenbanketts-verpflichtet-sein/)

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