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Anrechnung des Bezugs einer Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsanspruch

 
 

Erhält ein Unterhaltsberechtigter seine monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung dieses Bezuges auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauffolgenden Monatsersten zu erfolgen.

Ein 17-jähriger Unterhaltsberechtigter hatte mit 1. September 2014 eine Lehrstelle angetreten. Seine Lehrlingsentschädigung für September 2014 erhielt er erst im Nachhinein ausbezahlt.

Strittig war die Frage, ob er sich die von ihm für September 2014 im Nachhinein bezogene Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater bereits für den Monat September 2014 oder erst für den Monat Oktober 2014 anrechnen lassen muss.

Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung habe bereits auf den Unterhaltsanspruch für den Monat September 2014 zu erfolgen, weil der Unterhaltsberechtigte mit 1. September seine Beschäftigung begonnen habe.

Der Oberste Gerichtshof war hingegen der Auffassung, dass eine Anrechnung erst auf den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen für den Monat Oktober 2014 zu erfolgen hat. Der Senat räumte zwar ein, dass für die von den Vorinstanzen vertretene Relevanz des Arbeitsbeginns auf Seite des Unterhaltsberechtigten Gründe der Praktikabilität sprechen, weil es dabei gleichgültig sei, ob die Entlohnung im Vorhinein oder im Nachhinein erfolge. Der Senat begründete aber seine Rechtsansicht unter Hinweis auf seine in einer Unterhaltsvorschusssache ergangene Entscheidung 10 Ob 23/14a im Wesentlichen damit, dass für die Relevanz des Zeitpunkts der Auszahlung der Lehrlingsentschädigung an den Unterhaltsberechtigten vor allem der Umstand spreche, dass im Unterhaltsrecht die tatsächliche Verfügbarkeit relevanter Mittel im Vordergrund stehe. Sinn und Zweck der monatlichen Vorauszahlungspflicht des Unterhalts sei es, dass „der Berechtigte nie Mangel leide“.

Dem Unterhaltsberechtigten seien im September 2014 keine Einkünfte zur Verfügung gestanden, mit denen er seinen Lebensunterhalt auch nur zum Teil habe decken können, weil er sein erstes Einkommen erst am Ende dieses Monats erhalten habe. Er sei daher im September 2014 weiterhin auf die Unterhaltsleistung seines Vaters angewiesen gewesen.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anrechnung-des-bezugs-einer-lehrlingsentschaedigung-auf-den-unterhaltsanspruch/)

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