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Abgeltung des bloßen Zeitaufwands für Krankenhausbesuche?

 
 

Der bloße Zeitaufwand eines Pensionisten, der bei Krankenhausbesuchen seiner Ehegattin persönlichen Beistand, psychische Unterstützung und allgemeine Hilfestellungen leistet, ist nicht abzugelten.

Ein ärztlicher Kunstfehler führte bei der Ehegattin des Klägers zur kompletten Querschnittlähmung und damit zu vollständiger Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit. Nach etwa sechs Monaten schweren Leidens verstarb die Patientin. Der pensionierte Kläger hatte seine Ehegattin in dieser Zeit etwa fünf Stunden pro Tag besucht und ihr neben persönlichem Beistand und psychischer Unterstützung auch allgemeine Hilfestellungen (etwa zur Nahrungseinnahme) geleistet, die sich auf die Krankenbehandlung der Patientin positiv auswirkten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf EUR 8.720,74 für die vom Kläger geleistete Pflege ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Die Abgeltung des bloßen Zeitaufwandes des Klägers – die Fahrt- und sonstigen Kosten wurden unstrittig ersetzt – kommt nicht in Betracht, weil insoweit keinerlei Vermögensbeeinträchtigungen feststellbar sind. Die psychische Unterstützung der Patientin (durch Anwesenheit, Zureden und Berührungen, kleine Hilfsverrichtungen), die durch das Pflegepersonal der Krankenhäuser nicht substituiert werden könnte, ist für den Betroffenen zwar von unschätzbarem Wert, ist aber als solche Bestandteil des „familiären“ Bandes, das insoweit typischerweise in keinem materiellen Austauschverhältnis steht.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abgeltung-des-blossen-zeitaufwands-fuer-krankenhausbesuche/)

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