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Zum Verjährungsbeginn gegen das Kloster bei sexuellem Missbrauch eines Schülers eines Ordensinternats

 
 

Wird ein Schüler vom Internatsleiter (außerhalb des Internatsbetriebs) missbraucht, beginnt die dreijährige Frist für die Schadenersatzverjährung gegen den Rechtsträger des Internats erst zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis davon erlangt, dass der Schädiger von den verantwortlichen Organen im Wissen um seine einschlägige kriminelle Neigung zum Internatsleiter bestellt wurde.

Der Kläger wurde im März 1982 im Alter von 15 Jahren vom damaligen Internatsleiter, der ihn gebeten hatte, ihm außerhalb des Klosters bei Arbeiten behilflich zu sein, massiv sexuell missbraucht. Er war ursprünglich der Auffassung, er sei das einzige Opfer des Straftäters, erfuhr aber im Jahr 2012 zufällig davon, dass der betreffende Ordensangehörige schon früher wegen einschlägiger Straftaten an Buben vor Gericht gestanden war und der Abt ihn in Kenntnis dieser Umstände dennoch zum Internatsleiter bestellt hatte. Er brachte Ende Februar 2012 eine Schadenersatzklage gegen das Kloster ein, in der er Schmerzengeld für die ihm schuldhaft zugefügten seelischen Schäden begehrte. Die beklagte Abtei berief sich insbesondere auf Verjährung: Die dreijährige Verjährungsfrist sei schon lange abgelaufen, weil der Kläger seit geraumer Zeit Kenntnis vom Missbrauch und den daraus resultierenden Folgen gehabt habe.

Das Berufungsgericht nahm – wie bereits das Erstgericht – eine Verjährung nicht an. An sich habe das Kloster für derartige Verfehlungen ihrer Mitarbeiter, die außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs begangen werden, schadenersatzrechtlich nicht einzustehen. Eine Haftung könne sich nur daraus ergeben, dass den Verantwortlichen des Klosters vorzuwerfen sei, einen pädophil veranlagten Ordensangehörigen in Kenntnis dieser Neigung mit einer Position betraut zu haben, die es ihm ermöglichte, einen entsprechenden Kontakt zu Jugendlichen herzustellen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit Kenntnis des Geschädigten von allen anspruchsbegründenden Tatsachen gegenüber dem konkret Haftpflichtigen, hier also dem Kloster. Diese Kenntnis habe der Kläger erst zu jenem Zeitpunkt erlangt, als er Informationen darüber bekommen habe, dass der spätere Internatsleiter bereits früher eine einschlägige Vorstrafe erhalten hatte und er dennoch vom Abt in Kenntnis dieses Umstands mit der betreffenden Position betraut worden war. Die Klage sei somit rechtzeitig erhoben worden. Die „absolute“ 30-jährige Verjährungsfrist, die mit der schadensstiftenden Handlung beginne, sei noch nicht abgelaufen, weil die (letzte) massive Straftat des Internatsleiters weniger als 30 Jahre vor der Klageerhebung begangen worden sei.

Der Oberste Gerichtshof trat dieser Rechtsauffassung bei. Er betonte, dass die Kenntnis der Missbrauchshandlungen des Internatsleiters und der durch diese ausgelösten seelischen Schädigung für die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kloster nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Für den Kläger bestand auch keine „Erkundigungspflicht“ in dem Sinn, dass er der Frage nachgehen hätte müssen, ob den Klosterverantwortlichen selbst ein Verschulden vorzuwerfen sein könnte, gab es doch dafür keine Anhaltspunkte. Die Verjährungsfrist gegenüber dem Kloster wurde erst zu jenem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass der spätere Täter trotz bekannter einschlägiger Straftaten mit der Internatsleitung betraut worden war. Damit hatte die Klosterführung in unverantwortlicher Weise die Gefahr herbeigeführt, dass Internatsschüler einem Missbrauch zum Opfer fallen könnten. Da der Kläger rechtzeitig nach Kenntnis dieser Umstände die Klage einbrachte, ist eine Verjährung nicht eingetreten.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-verjaehrungsbeginn-gegen-das-kloster-bei-sexuellem-missbrauch-eines-schuelers-eines-ordensinternats/)

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