Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Pensionserhöhung 2013

 
 

Keine Diskriminierung eines deutschen Pensionsbeziehers durch die Pensionserhöhung 2013.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension samt Kinderzuschuss. Mit der Pensionserhöhung 2013 wurde die Pension des Klägers ab 1.1.2013 um 1,8 % auf nunmehr 70,86 € monatlich zuzüglich Kinderzuschuss erhöht. Der Kläger begehrte die Erhöhung seiner Pension um 2,8 % im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ausgleichszulagen in diesem Ausmaß erhöht worden seien und die Erhöhung seiner Kleinstpension um lediglich 1,8 % eine unzulässige Diskriminierung darstelle.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Erhöhung der Pension des Klägers um lediglich 1,8 % ab 1.1.2013 der Gesetzeslage entspreche. Der Umstand, dass die Ausgleichszulagen um einen höheren Prozentsatz erhöht worden seien, stelle keine Diskriminierung des Klägers dar, weil es sich bei Pensionsleistungen und Ausgleichszulagen um unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichem Rechtscharakter und unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen handle.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Er verwies insbesondere darauf, dass es sich bei der Invaliditätspension des Klägers und bei der Ausgleichszulage auch nach dem Unionsrecht um unterschiedliche Leistungen handle, die nicht von vornherein notwendigerweise eine Gleichbehandlung erfordern. Die Gewährung eines Einkommens in Höhe eines Existenzminimums (Ausgleichszulage) bilde einen integrierenden Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten und habe nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun. Es liege aber auch keine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Klägers vor, weil auch ein österreichischer Pensionsbezieher, der beispielsweise wegen der Pension oder des Einkommens seines Ehegatten keinen Anspruch auf Ausgleichszulage habe, ab 1.1.2013 nur Anspruch auf Erhöhung seiner Pension um 1,8 % habe.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pensionserhoehung-2013/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710