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Der OGH prüft diverse Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Electronic-Banking und legt eine Frage dem EuGH vor

 
 

Übermittelt die Bank eine E-Mail an die (im Rahmen der E-Banking-Website eingerichtete) E-Mail-Box des Kunden, sodass sie der Kunde abrufen sowie speichern und ausdrucken kann, so ist dies ein „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger“ und nicht bloß ein „Zugänglichmachen“. Aufgrund von unionsrechtlichen Zweifeln wird diese Frage jedoch dem EuGH vorgelegt.

Beim Anlassverfahren handelt es sich um einen Klauselprozess. Die beklagte Bank betreibt bundesweit das Bankgeschäft und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier) für die Teilnahme am E-Banking.

Nach einer Klausel „erhält der Kunde Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des E-Bankings.“

Es stellt sich die Frage, ob es sich um ein „Mitteilen auf einem dauerhaften Datenträger“ handelt, wenn die Bank eine Information (elektronische Nachricht) an das Postfach des Kunden im Rahmen des E Banking übermittelt.

Der Oberste Gerichtshof richtete diese Frage (im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens) an den Europäischen Gerichtshof und führte aus:

Der Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ wurde zunächst in der Fernabsatz-Richtlinie normiert. Damals wurde der „dauerhafte Datenträger“ mit Hardware-Komponenten in Verbindung gebracht. Als dauerhafter Datenträger waren Disketten, CD Rom, DVD oder Computerfestplatten anerkannt. Überlegungen zur E-Commerce-Richtlinie sind schließlich auch in die Verbraucherrechte-Richtlinie eingeflossen. Diese Richtlinie enthält in Art 2 Nr 10 erstmals eine Definition zum „dauerhaften Datenträger“. Darunter ist jedes Medium zu verstehen, das es dem Verbraucher oder Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das ihm die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. In Erwägungsgrund 23 der Verbraucherrechte-Richtlinie werden dazu folgende Beispiele aufgezählt: Papier, USB-Sticks, CD Rom, DVD, Speicherkarten oder Festplatten sowie E Mails. Für den dauerhaften Datenträger ist nunmehr maßgebend, dass die elektronische Information gespeichert und elektronisch wiedergegeben bzw ausgedruckt werden kann. In Erwägungsgrund 24 der (hier maßgebenden) Zahlungsdienste-Richtlinie werden „Websites“ als Beispiel für einen dauerhaften Datenträger genannt.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist eine E-Mail dann als dauerhafter Datenträger anzusehen, wenn der Empfänger eine E-Mail-Adresse angegeben hat und die Sendung empfangen sowie ohne besonderen Aufwand lesen, speichern und ausdrucken kann. Dies muss auch dann gelten, wenn die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des E-Banking von der Bank eingerichtet wird. Auf die Art der technischen Umsetzung, auf welche Weise der Nutzer auf seine E-Mail-Box (sein elektronisches Postfach) zugreift, kann es nicht ankommen. Das Erfordernis des Einloggens auf der Website der Bank kann aus Sicht des Obersten Gerichtshofs der elektronischen Nachricht nicht die Qualifikation als E-Mail und auch nicht als dauerhafter Datenträger nehmen. Das Erfordernis des Einloggens ändert auch nichts daran, dass die Bank die Information im ersten Schritt an die E-Mail-Box des Kunden übermitteln muss. Die Initiative geht damit von der Bank aus.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/der-ogh-prueft-diverse-klauseln-in-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-zum-electronic-banking-und-legt-eine-frage-dem-eugh-vor/)

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