Zum zivilrechtlichen Schutz von Anrainern vor übermäßigem Straßenbahnlärm

Eine Straßenbahnanlage im Stadtgebiet ist ungeachtet der fehlenden Parteistellung der Anrainer im Bewilligungsverfahren als behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB zu qualifizieren. Der Kläger begehrte gegenüber dem beklagten Straßenbahnunternehmen das Gebot, das Bewirken von direktem und sekundärem Luftschall durch die Eisenbahnanlage samt Straßenbahngarnituren in einem Maß zu unterlassen, das ortsunüblich und gesundheitsgefährdend … Zum zivilrechtlichen Schutz von Anrainern vor übermäßigem Straßenbahnlärm weiterlesen