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OGH fragt in Sachen „Dieselskandal“ beim Europäischen Gerichtshof an

 
 

Der Europäische Gerichtshof wird ersucht, zur Frage der geschuldeten Qualität eines Kfz, zum sogenannten „Thermofenster“ und zur Möglichkeit der Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrags) aus unionsrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen.

Der Kläger kaufte vom erstbeklagten Kfz-Händler im Jahr 2013 ein von der Zweitbeklagten produziertes Fahrzeug, das vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen war. Das Fahrzeug war mit einer „Umschaltlogik“ ausgestattet, die bewirkte, dass bei der Emissionsprüfung ein anderer Betriebsmodus – ein solcher mit einer höheren Abgasrückführrate – zum Einsatz kam als im realen Fahrbetrieb. Die Abgasrückführrate wirkt sich auf die Emissionen des Fahrzeugs aus.

Das für die Erteilung der EG-Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeugtype zuständige deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilte die Typengenehmigung, weil ihr die „Umschaltlogik“ nicht bekannt war. Nach Bekanntwerden verpflichtete das KBA die Produzentin zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustands. Die Produzentin stellte daraufhin ein Software-Update vor, das vom KBA als geeignet akzeptiert wurde. Am betroffenen Fahrzeug wurde dieses Software-Update installiert. Es bewirkt, dass der emissionsmindernde Modus auch im realen Fahrbetrieb zur Anwendung kommt, er ist aber nur bei Außentemperaturen von 15 bis 33 Grad Celsius voll wirksam.

Der Kläger begehrte primär die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines Nutzungsentgelts gegen Rückstellung des Fahrzeugs. Er steht auf dem Standpunkt, dass es sich sowohl bei der „Umschaltlogik“ als auch beim Software-Update um einen nach dem Unionsrecht verbotenen Konstruktionsteil handelt. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass das Software-Update alle rechtlichen Vorgaben einhält und dem Käufer keine Ansprüche zustehen.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass mit dem Software-Update ein allenfalls ursprünglich bestehender Mangel oder Schaden behoben sei.

Der Oberste Gerichtshof unterbrach das Verfahren und legte dem Europäischen Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die erste Frage soll Klarheit darüber bringen, ob der Fahrzeugverkäufer nur ein typengenehmigtes Fahrzeug schuldet, oder ob darüber hinaus geschuldet ist, dass das Fahrzeug nicht mit einem verbotenen Konstruktionsteil ausgestattet ist. Mit der zweiten Frage möchte der OGH wissen, ob das Software-Update mit dem „Thermofenster“ ein unzulässiger Konstruktionsteil ist, oder ob es dazu der weiteren Prüfung einer Ausnahmeregelung bedarf. Die dritte Frage soll klarstellen, unter welchen Voraussetzungen der Käufer Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrags) begehren kann.

Das Verfahren wird nach Einlangen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs fortgesetzt. Die gestellten Fragen können auch für weitere anhängige Verfahren relevant sein.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/ogh-fragt-in-sachen-dieselskandal-beim-europaeischen-gerichtshof-an/)

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