Lärmimmissionen einer Gondelseilbahn

Der Oberste Gerichtshof gab einer Klage von Nachbarn einer Gondelseilbahn auf Unterlassung von Lärmstörungen statt. Die beklagte Seilbahnbetreiberin muss binnen neun Monaten alle Lärmstörungen unterlassen, die an der Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Kläger durch die Gondelseilbahn (insbesondere die ungeöffnete Talstation samt Einrichtungen und die erste Stütze) einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von mehr als 55 dB – in den Abendstunden (ab 18:00 Uhr) mehr als 53 dB – verursachen.