Der Entzug von Licht durch Bäume oder andere Pflanzen des Nachbarn kann nur bei unzumutbarer Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstücks untersagt werden

Das von den Klägern in einem sehr begrünten Villenviertel einer Kleinstadt errichtete Einfamilienhaus weist überkragende Dächer mit schwarz-braun lasiertem Holz auf. Der dadurch bedingte Schattenwurf führt dazu, dass die Kläger im Haus immer künstliches Licht einschalten müssen.