Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur Österreich

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Der Oberste Gerichtshof

Stellung und Aufgaben

An der Spitze der dem Obersten Gerichtshof gesetzlich übertragenen Aufgaben steht seine Stellung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Oberste Gerichtshof ist oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen (Art 92 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) und damit das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof – OGHG). Demnach ist es verfassungsrechtlich unzulässig, in Zivil- oder Strafsachen oberhalb des Obersten Gerichtshofes eine weitere Instanz einzurichten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Oberste Gerichtshof in allen ordentlichen Gerichtsverfahren letztinstanzlich anrufbar sein muss. Einfachgesetzlich können (im Regelfall am Bedeutungsgrad des Verfahrensgegenstandes orientierte) Beschränkungen des Instanzenzuges im Vorfeld des Obersten Gerichtshofes normiert werden, was nach geltendem Recht auch geschehen ist, um eine Überlastung des Obersten Gerichtshofes bei Wahrnehmung seiner umfassenden Leitfunktion für die gesamte ordentliche Gerichtsbarkeit hintanzuhalten.
 
Der Oberste Gerichtshof wird grundsätzlich (sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen) in Senaten tätig (§ 5 OGHG), und zwar soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in so genannten einfachen Senaten (§ 6 OGHG), die sich aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, sohin aus fünf Berufsrichtern zusammensetzen. Derzeit bestehen beim Obersten Gerichtshof insgesamt 17 Senate, und zwar 11 Senate für letztinstanzliche Rechtsmittelentscheidungen in Zivilsachen, 5 Senate in Strafsachen und 1 Senat als Kartellobergericht. Dem letztangeführten Senat (Kartellobergericht) gehören allerdings in Abweichung vom Regelfall einfacher Senate bloß drei Berufsrichter an, an die Stelle der beiden weiteren Berufsrichter treten zwei fachkundige Laienrichter.
 
Laienrichterbeteiligung ist beim Obersten Gerichtshof ferner laut § 11 Abs 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) vorgesehen (auch in Arbeits- und Sozialgerichtssachen entscheiden beim Obersten Gerichtshof drei Berufsrichter und zwei fachkundige Laienrichter als Rechtsmittelsenat).
 
In bestimmten (in § 7 OGHG konkretisierten) Fällen entscheidet der Oberste Gerichtshof in so genannten Dreiersenaten, die aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes bestehen. Dreiersenate sind beispielsweise für Ordinations-, Delegierungs- und Entscheidungen nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz zuständig.
 
Nach § 8 Abs 1 OGHG ist ein einfacher Senat durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes durch Beschluss ausspricht, dass bei Entscheidung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der dazu zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates abzugehen wäre bzw dass eine zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist. Seit Inkrafttreten des OGHG (1. Jänner 1969) ergingen an die sechzig Entscheidungen durch verstärkte Senate.
 
Der Oberste Gerichtshof erfüllt im Rahmen der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit eine umfassende Leitfunktion, die in der Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung besteht.
 
In Zivilsachen entscheidet der Oberste Gerichtshof (ausschließlich als Rechtsinstanz) vor allem über Revisionen (Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsgerichte), Revisionsrekurse (Rechtsmittel gegen abändernde oder bestätigende, teilweise auch aufhebende Beschlüsse der zweiten Instanz, nämlich des Rekursgerichtes, über einen Rekurs) und über Rekurse gegen bestimmte berufungsgerichtliche Formalbeschlüsse.
 
Die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, die sich beispielsweise bei der Revision am Wert des vom Berufungsgericht entschiedenen Streitgegenstandes, an der Erheblichkeit der fallaktuellen Rechtsfrage für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung, an der berufungsgerichtlichen Zulassungserklärung bzw an der Geltendmachung bestimmter Revisionsgründe orientieren. Soweit die Revisionszulässigkeit vom Streitwert abhängt, so muss dieser 4000 Euro jedenfalls übersteigen.
 
In Strafsachen entscheidet der Oberste Gerichtshof in erster Linie über Nichtigkeitsbeschwerden (Bekämpfung kollegialgerichtlicher, dh von einem Schöffen- oder Geschworenengericht gefällter Schuldsprüche) und über damit verbundene Berufungen (gegen die Aussprüche über die Sanktionen oder über die privatrechtlichen Ansprüche), ferner über vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerden, über Grundrechtsbeschwerden und über andere Beschwerden gegen einzelne oberlandesgerichtliche Beschlüsse.
 
Abseits der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt dem Obersten Gerichtshof eine Reihe weiterer Aufgaben:
 
Im Zuge legislativer Gesetzesinitiativen nimmt der Oberste Gerichtshof laufend zu Gesetzesentwürfen Stellung und unterhält zu diesem Zweck fünf Begutachtungssenate (§ 11 OGHG) zu jeweils unterschiedlichen Sachbereichen, von denen sich drei mit Zivilrecht und je einer mit Strafrecht bzw mit übergreifenden Rechtsmaterien befassen.
 
Der Oberste Gerichtshof fungiert weiters als letztinstanzliches Dienst- und Disziplinargericht für Richter und auch als letzte Instanz im Disziplinarverfahren gegen Notare.
 
Auch die gesetzlichen Bestimmungen über das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte sehen eine Mitwirkungskomponente des Obersten Gerichtshofes zwingend vor, indem § 59 Abs 1 des entsprechenden Disziplinarstatutes (DSt) normiert, dass der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mindestens acht, höchstens 16 Richter des Obersten Gerichtshofes angehören.
 
Bei der Erfüllung seiner Leitfunktion für die Rechtsprechung wird der Oberste Gerichtshof durch das Evidenzbüro, die Amtsbibliothek (Zentralbibliothek) und die (in mehrere Abteilungen untergliederte) Geschäftsstelle ganz wesentlich unterstützt.
 
Dem Evidenzbüro obliegt die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK). Diese beinhaltet derzeit über 95.000 Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Volltext und über 120.000 Rechtssätze. Ab Februar 1993 wurden rund 336.000 Karteikarten im Zuge der Umstellung des Evidenzbüros auf automationsunterstützte Datenverarbeitung erfasst. Diese besteht im Wesentlichen in der Bildung von Rechtsleitsätzen und in der Gliederung und Speicherung der jeweils entscheidungsrelevanten Rechtsbezüge nach Gesetzesstellen und indikationsgeeigneten Sachbegriffen. Im Evidenzbüro wirken jeweils in Halbauslastung unter der Leitung je eines Mitgliedes des Obersten Gerichtshofes aus dem Zivil- bzw Strafbereich Richter, die mit der anderen Hälfte ihrer Leistungskapazität an unterschiedlichen Gerichten judizieren.
 
Die Zentralbibliothek, die seit 2002 die bis dahin selbständigen Bibliotheken des Oberlandesgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien miteinschließt, umfasst mehr als 124.000 Bände. Dem stets wachsenden Raumbedarf der Bibliothek wurde im Zuge der bis Mitte 2007 währenden Generalsanierung des Justizpalastes durch eine Totalerneuerung des Bibliotheksbereiches an geändertem Standort samt unterirdischem Bücherspeicher Rechnung getragen. Im Wirtschaftshof des Justizpalastes wurde auf vier Säulen schwebend eine „Lesebrücke“ errichtet, die als Lesesaal und Freihandbibliothek dient und rund 1000 Laufmeter Bücherabstellfläche aufweist. Der Lesebereich ist längs der verglasten Außenwände angeordnet, wodurch ein Bezug zum Außenraum und ausgezeichnete Lichtverhältnisse gewährleistet sind. Der Hof wurde teilweise unterkellert und unter der Lesebrücke ein Bücherspeicher errichtet, in dessen Mobilregalanlage weitere 5.000 Laufmeter Bücher untergebracht werden können. Die Lesebrücke ist durch vier verglaste Brücken mit dem Altbau des Justizpalastes verbunden. Der Zugang zur Bibliothek erfolgt jetzt direkt von der großen Aula über einen Empfangsraum mit Ausstellungsflächen und der historischen Bibliothek. An den Empfangsraum schließen auf der einen Seite die Arbeitszimmer des Bibliothekspersonals, auf der anderen Seite ein Leseraum für Rechtsanwälte an.
 
Die Geschäftsstelle, in der die für den Dienstbetrieb beim Obersten Gerichtshof unabdingbare Assistenz organisiert ist, gliedert sich in eine Präsidialabteilung, je eine Geschäftsabteilung für Zivil-, Straf-(Disziplinar- und Dienstgerichts-)sachen und für das Evidenzbüro, ferner in die Zahlstelle, die Einlaufstelle samt Zustelldienst und die Schreibabteilung.
 
Ab 1. Jänner 2008 wirken am Obersten Gerichtshof insgesamt 57 richterliche Mitglieder und 34 Personen Assistenzpersonal (die richterlichen Teilverwendungen im Evidenzbüro ausgenommen).

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Bild: Justizpalast, Hauptfront Schmerlingplatz
Justizpalast, Hauptfront Schmerlingplatz
Bild: Aula, Haupttreppe
Aula, Haupttreppe
Verhandlungssaal C, Tapisserie (Wiener Gobelinmanufaktur)
Verhandlungssaal C, Tapisserie (Wiener Gobelinmanufaktur)
 
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