
Was ist die Generalprokuratur?
Die Generalprokuratur als staatsanwaltschaftliche Behörde
Stellung in der Weisungshierarchie
Die Generalprokuratur
als staatsanwaltschaftliche Behörde
Die Generalprokuratur unterscheidet sich von anderen
staatsanwaltschaftlichen Behörden durch ihre Nahbeziehung zum
Obersten Gerichtshof und durch die Besonderheit ihrer Aufgaben,
vor allem durch die Vertretung des Staates nicht als Ankläger,
sondern als Rechtswahrer.
Wie jede Staatsanwaltschaft ist auch die Generalprokuratur
eine monokratisch organisierte Behörde, die dem Gericht
in diesem Fall dem Obersten Gerichtshof nicht
unter-, sondern beigeordnet ist und deren Leiter (der
Generalprokurator) die Berechtigung hat, sich bei allen Amtshandlungen
eines Stellvertreters zu bedienen (Substitutionsrecht), aber
auch die Amtsverrichtung eines ihm unterstellten Organs an
sich zu ziehen (Devolutionsrecht). Derzeit sind in der Behörde
neben dem Leiter drei Gruppenleiter mit dem Titel Erster Generalanwalt
und zehn Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
mit dem Titel Generalanwalt tätig. Die Gruppenleiter
haben abgesehen von der Vertretung des Behördenleiters
und der Führung eines eigenen Referats auch die Aufgabe,
die Erledigungen der Referenten (Generalanwälte) ihrer
Gruppe zu revidieren.
Stellung in der Weisungshierarchie
Nach § 2 Abs 1 StAG sind die Staatsanwaltschaften den
Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur
dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar untergeordnet.
Die Generalprokuratur steht also außerhalb jener Weisungshierarchie,
die sich in der Reihenfolge Bundesminister Oberstaatsanwalt
Staatsanwalt (und Bezirksanwalt) ergibt. Weisungen
des Generalprokurators an Oberstaatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften
sind im Gesetz nicht vorgesehen; diesen Behörden gegenüber
steht ihm anders als dem Oberstaatsanwalt gegenüber
den Staatsanwälten auch kein Aufsichts- und Devolutionsrecht
zu. Die Generalprokuratur ist daher zur Entgegennahme von
Beschwerden, die eine dieser Behörden betreffen, nicht
zuständig; derartige Eingaben wären vielmehr an
den jeweils zuständigen Oberstaatsanwalt oder das Bundesministerium
für Justiz zu richten.
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