Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur Österreich

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Die Gerneralprokuratur

Was ist die Generalprokuratur?

Die Generalprokuratur als staatsanwaltschaftliche Behörde
Stellung in der Weisungshierarchie
 
Die Generalprokuratur als staatsanwaltschaftliche Behörde
 
Die Generalprokuratur unterscheidet sich von anderen staatsanwaltschaftlichen Behörden durch ihre Nahbeziehung zum Obersten Gerichtshof und durch die Besonderheit ihrer Aufgaben, vor allem durch die Vertretung des Staates nicht als Ankläger, sondern als Rechtswahrer.
 
Wie jede Staatsanwaltschaft ist auch die Generalprokuratur eine monokratisch organisierte Behörde, die dem Gericht – in diesem Fall dem Obersten Gerichtshof – nicht unter-, sondern beigeordnet ist und deren Leiter (der Generalprokurator) die Berechtigung hat, sich bei allen Amtshandlungen eines Stellvertreters zu bedienen (Substitutionsrecht), aber auch die Amtsverrichtung eines ihm unterstellten Organs an sich zu ziehen (Devolutionsrecht). Derzeit sind in der Behörde neben dem Leiter drei Gruppenleiter mit dem Titel Erster Generalanwalt und zehn Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur mit dem Titel Generalanwalt tätig. Die Gruppenleiter haben abgesehen von der Vertretung des Behördenleiters und der Führung eines eigenen Referats auch die Aufgabe, die Erledigungen der Referenten (Generalanwälte) ihrer Gruppe zu revidieren.
 
Stellung in der Weisungshierarchie
 
Nach § 2 Abs 1 StAG sind die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar untergeordnet. Die Generalprokuratur steht also außerhalb jener Weisungshierarchie, die sich in der Reihenfolge Bundesminister – Oberstaatsanwalt – Staatsanwalt (und Bezirksanwalt) ergibt. Weisungen des Generalprokurators an Oberstaatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften sind im Gesetz nicht vorgesehen; diesen Behörden gegenüber steht ihm – anders als dem Oberstaatsanwalt gegenüber den Staatsanwälten – auch kein Aufsichts- und Devolutionsrecht zu. Die Generalprokuratur ist daher zur Entgegennahme von Beschwerden, die eine dieser Behörden betreffen, nicht zuständig; derartige Eingaben wären vielmehr an den jeweils zuständigen Oberstaatsanwalt oder das Bundesministerium für Justiz zu richten.

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Bild: Vorraum der Generalprokuratur mit der Bildergalerie der bisherigen Behördenleiter
Vorraum der Generalprokuratur mit der Bildergalerie der bisherigen Behördenleiter
Bild: Generalanwältin in einem Verhandlungssaal des OGH...
Generalanwältin in einem Verhandlungssaal des OGH...
Bild: ... und in ihrem Arbeitszimmer am Computer
... und in ihrem Arbeitszimmer am Computer
 
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