
Errichtung
Annähernd zeitgleich mit der im Revolutionsjahr 1848
eingeleiteten und durch die provisorische Strafprozessordnung
vom 17. Jänner 1850, RGBl Nr 25, und das "Organische
Gesetz für die Staatsanwaltschaft" vom 10. Juli
1850, RGBl 266, vorerst scheinbar in den Grundzügen abgeschlossenen
Einführung des Anklageprozesses und der Staatsanwaltschaften
wurde eine zwar zu diesen zählenden, aber mit keiner
anderen Staatsanwaltschaft vergleichbare Behörde geschaffen.
Von Anbeginn an unterschied sich diese nicht nur durch ihre
Zuordnung zum Höchstgericht, sondern auch durch die Besonderheit
ihrer Aufgaben, vor allem aber durch das Fehlen einer Anklagefunktion
oder eines Einflusses auf die Ausübung dieser Funktion
sowohl von den in erster Instanz als Anklagebehörde tätigen
Staatsanwaltschaften als auch von jenen bei den Oberlandesgerichten,
mögen deren Leiter auch damals gleichfalls mit dem Titel
"Generalprocurator" versehen worden sein. Als eigentlichen
Geburtstag der Generalprocuratur beim Obersten Gerichts- und
Cassationshof kann man den 7. August 1850 bezeichnen. §
36 des kaiserlichen Patentes dieses Datums, RGBl Nr 325, über
die Organisation des Obersten Gerichts- und Cassationshofes
enthält den Satz: "Der Generalprocurator beim Obersten
Gerichts- und Cassationshof ist der oberste Wächter der
Rechtseinheit und der richtigen Anwendung des Gesetzes."
Klar erkennbar ist die Bezugnahme auf seine Befugnis zur Erhebung
der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die ihm
damals wie jetzt zustand.
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