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Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei Autokauf in Deutschland

 
 

Zuständigkeit nach Artikel 15 und 16 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO).

Die in Österreich wohnhafte Klägerin suchte im Internet nach einem Pkw für ihren privaten Bedarf. Auf einer deutschen Suchplattform gab sie Marke und Type des gewünschten Fahrzeugs ein, worauf ein Link zu einem Angebot eines deutschen Autohändlers erschien. Durch Anklicken kam sie auf dessen Website, wo unter anderem die Telefonnummer mit internationaler Vorwahl angegeben war. Sie erkundigte sich telefonisch nach dem angebotenen Fahrzeug. Da dieses nicht mehr verfügbar war, bot ihr der Händler ein anderes an; nähere Informationen schickte er mit E-Mail. Aufgrund dieses Angebots begab sich die Klägerin zum Autohändler nach Deutschland, schloss dort den Kaufvertrag und übernahm das Fahrzeug. Nach der Rückkehr zeigten sich – nach ihrer Behauptung – Mängel am Fahrzeug. Da der Autohändler die Reparatur verweigerte, klagte sie ihn in Österreich auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Schadenersatz. Der Autohändler wandte ein, dass das österreichische Gericht nicht zuständig sei; die Klägerin könne ihn nur am Sitz seines Unternehmens in Deutschland klagen.

Der Oberste Gerichtshof bejahte nach Einholen einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts. Der beklagte Autohändler habe sein Angebot über seine Website und durch das E-Mail mit den Fahrzeugdaten auch auf den österreichischen Markt ausgerichtet; dies habe zum Vertragsschuss mit der Klägerin geführt. Sie habe das Fahrzeug für ihren privaten Bedarf (also als Verbraucherin) gekauft. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nach Artikel 15 und 16 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) erfüllt. Dass die Klägerin den Vertrag nicht von ihrem Wohnort aus geschlossen habe (zB telefonisch oder mit E-Mail), sondern dafür nach Deutschland gefahren sei, schließe die österreichische Zuständigkeit nicht aus. Das von der Klägerin angerufene Gericht wird nun prüfen müssen, ob das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist.

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ogh.gv.at | 20.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zustaendigkeit-oesterreichischer-gerichte-bei-autokauf-in-deutschland/)

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