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Zuspruch von Schmerzengeld wegen eines durch „schwerste“ Verletzung eines nahen Angehörigen ausgelösten Schocks

 
 

Verursacht die Unfallnachricht einen Schockschaden von Krankheitswert, rechtfertigt dies den Zuspruch eines Schmerzengelds nicht nur im Falle des Todes, sondern auch bei „schwersten“ Verletzungen des Unfallopfers (so bereits OGH 13. 6. 2012, 2 Ob 136/11f, zum Anlassfall). Im zweiten Rechtsgang wurde nun dem Ehemann des Unfallopfers Schmerzengeld zuerkannt.

Die Erstklägerin, Ehefrau des Zweitklägers, erlitt bei einem Verkehrsunfall schwere Beinverletzungen. Sie befand sich infolge der Schwere dieser Verletzungen 10 Tage auf der Intensivstation eines Krankenhauses. Danach waren insgesamt 13 operative Eingriffe erforderlich. Der Unfall seiner Frau und die Folgen daraus führten beim Zweitkläger zu einer psychischen Erkrankung.

Der Zweitkläger begehrte Schmerzengeld für die erlittenen seelischen Schmerzen und die Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Psychotherapie.

Der Oberste Gerichtshof führte im ersten Rechtsgang aus, dass der durch die Nachricht von einer Verletzung des Unfallopfers (ohne Todesfolge) bei einem nahen Angehörigen verursachte Schockschaden mit Krankheitswert einen Zuspruch von  Schmerzengeld rechtfertigen kann, wenn es sich um „schwerste“ Verletzungen handelt. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist hingegen für die Haftung des Schädigers bedeutungslos (2 Ob 136/11f).

Aus den im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass bei der Erstklägerin im Zeitpunkt der Unfallnachricht akute Lebensgefahr bestand und die psychische Erkrankung des Zweitklägers durch die Unfallnachricht ausgelöst wurde. Damit lagen die vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang umrissenen Voraussetzungen für den Zuspruch eines Schmerzengelds an den Zweitkläger wegen des erlittenen Schockschadens vor.

Die Vorinstanzen sprachen daher dem Zweitkläger ein mit 10.000 EUR bemessenes Schmerzengeld zu.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die Revision der beklagten Parteien im Hinblick auf die bereits geklärte Rechtslage zurück. Die Höhe des Schmerzengelds blieb im Rechtsmittel ungerügt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zuspruch-von-schmerzengeld-wegen-eines-durch-schwerste-verletzung-eines-nahen-angehoerigen-ausgeloesten-schocks/)

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