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Zur Reichweite der Informationspflichten einer Bank bei Besicherung einer Kreditverbindlichkeit durch einen Dritten

 
 

Die Verpflichtung des Kreditgebers, auf die ungünstige wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, besteht auch gegenüber einer Person, die der Verbindlichkeit nicht unmittelbar als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt, sondern die auf ihr wirtschaftliches Risiko eine Garantieerklärung einer anderen Bank beibringt.

Die später beklagte Bank war zur Gewährung eines weiteren Kredits an eine GmbH, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, nur gegen weitere Sicherheiten bereit. Der Geschäftsführer der GmbH wandte sich daher an seinen Cousin, den späteren Kläger, der zwar den ursprünglichen Wunsch der Bank nach Verpfändung einer Liegenschaft als Sicherheit ablehnte, sich aber schließlich bereit erklärte, von seiner eigenen Bank eine Garantiezusage über 600.000 EUR zu besorgen. Vorausgegangen war dieser Bereitschaft die Zusicherung des Geschäftsführers, der Kläger würde seinerseits dadurch abgesichert, dass mit ihm ein Kaufvertrag über wertvolle Maschinen der GmbH abgeschlossen wird, wobei ihm allerdings verschwiegen wurde, dass an diesen Maschinen bereits zuvor Sicherungseigentum zugunsten der Bank begründet worden war. Nachdem die GmbH die Kreditverbindlichkeiten nicht begleichen konnte und später sogar in Konkurs verfallen war, erlangte die Bank im Ausmaß von 600.000 EUR Zahlung aus der ihr zur Verfügung gestellten Bankgarantie. Der Kläger hatte wiederum gegenüber seiner Bank die Verpflichtung zu erfüllen, ihr den ausgelegten Betrag zu ersetzen.

Er begehrte nun die Rückerstattung von 600.000 EUR von der kreditgewährenden Bank und berief sich darauf, er wäre – ebenso wie die im Gesetz ausdrücklich erwähnten Mitschuldner, Bürgen und Garanten – vor Übergabe der Bankgarantie auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (der GmbH) hinzuweisen gewesen, über die die Bank informiert gewesen sei. Im Falle einer solchen Information hätte er keine Sicherheit bestellt und damit keinen finanziellen Nachteil erlitten.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne schon deshalb einem Mitschuldner, Bürgen oder Garanten nicht gleichgehalten werden, weil er bei der Bestellung der Garantie der anderen Bank eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Er habe ja einen Kaufvertrag über Maschinen mit der GmbH abgeschlossen und in diesem Zusammenhang die Bankgarantie zur Sicherstellung seiner Kaufpreiszahlung besorgt.

Der Oberste Gerichtshof sprach hingegen aus, dass der Kläger angesichts der Zielrichtung des Gesetzes durchaus den gleichen Schutz genießt wie ein Mitschuldner, Bürge oder Garant. Leistet seine Bank aus der Bankgarantie, haftet er ihr gegenüber mit seinem gesamten Vermögen. Darüber hinaus war der „Kaufvertrag“ lediglich Folge der grundsätzlich erklärten Bereitschaft des Klägers, der Bank als Gläubigerin der GmbH ein Sicherungsmittel zur Verfügung zu stellen; er sollte ihm selbst nur Sicherheit für den Fall der Inanspruchnahme der Bankgarantie verschaffen. Die Bank wäre daher verpflichtet gewesen, ihn auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, um ihm eine Entscheidung auf ausreichender Grundlage zu ermöglichen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-reichweite-der-informationspflichten-einer-bank-bei-besicherung-einer-kreditverbindlichkeit-durch-einen-dritten/)

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