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Zur Exekution einer Internetsperre

 
 

Substrat der Exekutionsbewilligung zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein.

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung darf der hier klagende Access-Provider seinen Kunden im Internet keinen Zugang zu den Websites movie4k.to und kinox.to vermitteln, wenn dabei bestimmte Filmwerke zur Verfügung gestellt werden. Wegen einer von den hier beklagten Rechteinhabern beantragten Unterlassungsexekution wurde über den Kläger eine Geldstrafe verhängt. Im Impugnationsprozess macht der Kläger nun geltend, dass er mit einer DNS-Sperre alle ihm zumutbaren Schritte gesetzt habe, um dem Titel zu entsprechen. Er räumte ein, dass er die IP-Adresse der Websites nicht gesperrt habe. Dies sei ihm schon aufgrund des zu erwartenden zukünftigen Aufwands unzumutbar, was bereits im Rahmen des ersten Impugnationsprozesses zu berücksichtigen sei. Zudem bestünde die Gefahr, dass auch legale Inhalte auf Dauer (mit)gesperrt würden („Overblocking“).

Der Oberste Gerichtshof wies die gegen die Klagsabweisung des Berufungsgerichts gerichtete Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Welche Vorsorgemaßnahmen im Einzelfall möglich und zumutbar sind, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Im Verfahren blieb unstrittig, dass eine Sperre der beiden IP-Adressen technisch möglich und nicht unverhältnismäßig ist. Auch der Kläger räumt in der Revision ein, dass die Sperre des Zugangs zu einem Internetportal und zu zwei IP-Adressen „für sich genommen“ wenig aufwändig sei, nur wenige Änderungen in den administrativen Abläufen bei Providern erfordere und kaum eine Änderung und Investition in deren technische Infrastruktur. Ein „untragbares Opfer“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH wird damit nicht behauptet. Eine Bedachtnahme auf eine Fülle bloß potentieller Titel- oder Exekutionsverfahren zu möglichen Sperrbegehren widerspricht dem engen Gegenstands eines Impugnationsverfahrens. Bei der Unterlassungsexekution ist das Substrat der Exekutionsbewilligung oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein.

Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch nicht mit dem Hinweis aufgezeigt, dass die Unzumutbarkeit einer Sperre in einem – die Informationsfreiheit der Kunden eingreifenden – „Overblocking“ legaler Inhalte liege. Der urheberrechtliche Fachsenat des Obersten Gerichtshofs hat diesen Einwand bereits im Erkenntnisverfahren verneint. Die daran anknüpfende Rechtsansicht des Berufungsgerichts deckt sich mit dieser Judikatur.

Zum Volltex im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-exekution-einer-internetsperre/)

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