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Zur Erhaltungspflicht des Vermieters bei einer Gesundheitsgefährdung des Mieters

 
 

Ob eine – dem Vermieter obliegende – Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) vorliegt, hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab.

Der antragstellende Mieter war mit seinem Antrag, dem Vermieter die – mit nur geringem Aufwand mögliche – Installation eines Fehlerstromschutzschalters aufzutragen, durch alle Instanzen erfolgreich.

Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass mit 1. 10. 2006 eine Ausweitung der Erhaltungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung des Mieters erfolgte. Damit nunmehr ein gesundheitsgefährlicher Mangel in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt, ist einerseits vorausgesetzt, dass die Gefährdung vom Mietgegenstand ausgeht, also ihre Wurzel im Zustand des Mietobjekts selbst hat. ZB von außen in den Mietgegenstand eindringender Straßenlärm soll demnach keine Erhaltungspflicht des Vermieters auslösen. Weiters muss es sich um eine „erhebliche“ Gefahr für die Gesundheit der Bewohner handeln, womit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass Bagatellbeeinträchtigungen, die nur bei übergroßer Sensibilität spürbar sind, nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst sind. Außerdem dürfen dem Vermieter Arbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung nur aufgetragen werden, wenn sich diese nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.

Die Intention dieser Regelung liegt darin, die Pflicht des Vermieters zur Abwendung von Gesundheitsgefahren in einem gewissen Maß abzumildern. Der Gesetzgeber positivierte damit eine vom erkennenden Senat im Zusammenhang mit einem Begehren auf Ersetzung sämtlicher Bleileitungen eines Hauses getroffene Abwägung. Weil bei einem Wasservorlauf von nur einer Minute bei einer Wasserentnahmestelle der Mangel der Bleikontamination des Trinkwassers zu beseitigen war, wurde das Bestehen eines Baugebrechens iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG idF vor der WRN 2006 verneint (5 Ob 233/04g = wobl 2005/122). Von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands hängt die Erhaltungspflicht des Vermieters dagegen nicht ab.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 19:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-erhaltungspflicht-des-vermieters-bei-einer-gesundheitsgefaehrdung-des-mieters/)

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