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Zur außergerichtlichen Verlängerung einer Frist für den Widerruf eines Prozessvergleiches

 
 

Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen.

Die Parteien eines Zivilprozesses schlossen am 28. 6. 2017 einen bedingten gerichtlichen Vergleich, der rechtswirksam werden sollte, „wenn er nicht von der Klägerin oder der Beklagten binnen 14 Tagen widerrufen wird“. In einer von beiden Parteienvertretern unterschriebenen, als „Gemeinsame Mitteilung” bezeichneten und von der beklagten Partei am 12. 7.2017 eingebrachten Eingabe wurde bekannt gegeben, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, die Frist zum Widerruf des Vergleichs bis zum 31. 8. 2017 zu verlängern. Gleichzeitig stellten die Parteien den Antrag, das Gericht möge die Frist zum Widerruf des Vergleichs bis zum 31. 8. 2017 verlängern. Das Erstgericht wies den Fristerstreckungsantrag mit rechtskräftigem Beschluss zurück. Am 31. 8. 2017 erklärte die beklagte Partei den Widerruf des Vergleichs „in der zwischen den Parteien einvernehmlich bis zum 31. 8. 2017 verlängerten Widerrufsfrist“ und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.

Die Vorinstanzen wiesen den Vergleichswiderruf und den Fortsetzungsantrag zurück.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs blieb ohne Erfolg.

Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, dass nur der rechtzeitig erhobene Widerruf den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs und damit das Entstehen eines Exekutionstitels verhindert. Ein gerichtlicher Vergleich hat im Regelfall zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung. Das hat aber nicht zur Folge, dass ein Prozessvergleich als Gesamtgeschäft (im Sinne der Lehre von der Doppelnatur) zu deuten ist. Nach richtiger Ansicht ist ein gerichtlicher Vergleich vielmehr als Doppeltatbestand zu qualifizieren, was zu einer gewissen Unabhängigkeit der prozessualen von der materiellrechtlichen Vergleichsseite führt. Ein Prozessvergleich kann demnach prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt.

Das kann auch bei der Frage der Wirksamkeit eines bedingten Vergleichs zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag wirksam zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht. Ein mit Vorbehalt des Widerrufs vor Gericht geschlossener Vergleich kann nur dem Gericht gegenüber rechtswirksam widerrufen werden; trotzdem kann die materiellrechtliche Wirksamkeit desselben durch Übereinkunft der Parteien oder durch außergerichtlichen Widerruf behoben werden. Die prozessbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen. Der durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs (prozessual wirksam) beendete Rechtsstreit kann daher selbst dann nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Vergleich von den Parteien einverständlich aufgehoben oder wegen eines unterlaufenen Willensmangels mit Erfolg angefochten wird.

Die (prozessuale) Frage, ob ein Vergleich den Prozess tatsächlich beendet, ist demnach ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die dem Gericht angezeigte außergerichtliche Einigung der Parteien über die Verlängerung der Widerrufsfrist hat keine prozessuale Auswirkung auf das Anlassverfahren und ist daher nicht geeignet, die anlässlich des gerichtlichen Vergleichs festgelegte Widerrufsfrist mit Auswirkung auf den Eintritt seiner prozessbeendenden Wirkung zu modifizieren.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 00:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-aussengerichtlichen-verlaengerung-einer-frist-fuer-den-widerruf-eines-prozessvergleiches/)

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