Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung

 
 

Umstände, die außerhalb einer letztwilligen Verfügung liegen, dürfen nicht zu einer Auslegung der letztwilligen Verfügung führen, die dem eindeutig ausgedrückten Willen des Erblassers widersprechen.

Der Vater des Beklagten vermachte vor einer Operation eine Liegenschaft der Klägerin. Dieses Vermächtnis sandte er an einen befreundeten Notar. Er heftete auf das Vermächtnis ein „Post‑it“, auf dem er den Notar ersuchte, die letztwillige Anordnung noch vertraulich zu verwahren, da er mit seinem Sohn noch nicht gesprochen habe. Nach der Operation konnte der Vater zwar noch einmal mit seinem Sohn sprechen, aber nicht über dieses Vermächtnis. Danach verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Vaters, der verstarb, ohne mit dem Sohn über das Vermächtnis an die Klägerin sprechen zu können.

Die Klägerin begehrt die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und stützt sich auf die Gültigkeit des Vermächtnisses. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass das Vermächtnis nur unter der Bedingung gültig sein sollte, dass sein Vater mit ihm zuvor darüber spreche. Ein solches Gespräch sei aber nicht erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das „Post‑it“ enthalte lediglich eine Verwahrungsanordnung, ordne aber nicht eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vermächtnisses an. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Das „Post‑it“ sei eine selbständige letztwillige Verfügung. Diese ordne als Bedingung für die Wirksamkeit des Vermächtnisses ein Gespräch des Vaters mit dem Sohn an, das aber nicht stattgefunden habe.

Der Oberste Gerichtshof stellte die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts wieder her und führte aus: Das Vermächtnis selbst enthält keinen Hinweis darauf, dass es nur bedingt ‑ durch ein Gespräch des Vaters mit dem Sohn ‑ wirksam sein sollte. Mit der Anordnung auf dem „Post‑it“ ordnete der Erblasser nur die vertrauliche Verwahrung des Vermächtnisses, aber keine Bedingung an. Hätte der Erblasser die Wirksamkeit des Vermächtnisses davon abhängig machen wollen, dass er zuvor mit seinem Sohn spricht, hätte er es gar nicht nötig gehabt, dieses an den Notar zu senden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-auslegung-einer-letztwilligen-verfuegung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710