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Zu den Voraussetzungen der Rückführung von – hier durch die Mutter aus Italien entführten – unehelichen Kindern

 
 

Ein Italiener beantragte die Rückführung seiner unehelichen Kinder – der vierjährigen Clara und des bald zweijährigen Elia -, die deren Mutter, eine Österreicherin, von ihrem italienischen Aufenthaltsort nach Österreich verbracht hatte. Die Kinder sind österreichische und italienische Staatsbürger. Ihre Eltern lebten bis zum 3. 8. 2004 in einer Lebensgemeinschaft. Die Partner wohnten mit den Kindern in einem – im Eigentum der Mutter stehenden – Einfamilienhaus bei Padua. Die Kinder wurden überwiegend von der Mutter betreut; diese war seit Claras Geburt nicht mehr berufstätig. Der Vater arbeitete bis etwa zur Geburt des Sohnes bis in den späten Abend. Erst danach beschäftigte er sich etwas mehr mit den Kindern. Er legte Wert darauf, dass die Kinder in einem strikten Rhythmus von drei Stunden gefüttert bzw gestillt werden. Diese Intervalle wusste er auch durch zeitweise Spaziergänge mit den Kindern durchzusetzen, um die Mutter so daran zu hindern, den angeordneten Zeitplan zu verletzen. Er verbot der Mutter ferner, die Kinder zu sich zu nehmen, wenn sie schrieen. In Anwesenheit des Vaters hielt sich die Mutter im Wesentlichen an dessen Vorgaben. Der Vater frühstückte meist gemeinsam mit den Kindern, nachdem er sie – nach der festgelegten Ruhezeit von 12 Stunden – geweckt und angezogen hatte. Bevor er sein Abendessen einnahm, kontrollierte er das ganze Haus. Wenn dessen Zustand nicht seinen Ordnungsvorstellungen entsprach, ließ er die Mutter und die Kinder seine schlechte Laune merken. Zum Mittagessen kam er nur selten. Wenn er kam, hielten die Kinder meist bereits ihren Mittagsschlaf. Er lehnte ein Mittagessen ab, weil er der Ansicht war, die Mutter wolle ihn „mästen“. Selbst hielt er sich nicht an den der Mutter und den Kindern auferlegten Zeitplan samt Verhaltensregeln, er machte jedoch der Mutter Vorwürfe, wenn sie seinen Anordnungen zuwider gehandelt hatte. So verbot er ihr etwa, den Kindern Süßigkeiten zu geben, gab ihnen jedoch selbst welche.

Im Juli 2004 verbrachte die Mutter drei Wochen mit den Kindern im Haus ihrer Eltern in Mondsee. Die Partner vereinbarten eine gemeinsame Rückreise nach Padua mit einem PKW, der Vater hielt sich jedoch wegen eines – gegenüber der Mutter behaupteten – geschäftlichen Termins nicht an diese Absprache. In der Nacht nach der Rückkehr der Mutter mit den Kindern kam es zu verbalen Auseinandersetzung zwischen den Partnern. Die Mutter hielt dem Vater sein Verhalten vor, insbesondere dass er sie und die Kinder tyrannisiere. Sie sagte ihm, sie werde sich von ihm trennen und unter Mitnahme der Kinder nach Österreich ziehen. Der Vater äußerte sich dazu vorerst nicht. Seine Erwartungen zum Verhalten der Mutter waren auch nach objektiven Gesichtspunkten nicht erfüllbar, dennoch hatte sie versucht, ihnen zu entsprechen, bis die Situation für sie psychisch nicht mehr verkraftbar war. Der Vater negierte diese für ihn erkennbare psychische Belastung wegen seiner Ich-Bezogenheit völlig. Als er am 3. 8. 2004 das Haus verlassen hatte, fuhr die Mutter mit den Kindern zu einer nahe Venedig wohnenden Bekannten, weil sie eine Auseinandersetzung bei der Abreise im Beisein der Kinder verhindern wollte. Die mütterliche Großmutter kam ihrer Tochter und den Kindern entgegen. Der Vater versuchte, mit der Mutter während des 3. und 4. 8. 2004 telefonisch Kontakt aufzunehmen. An letzterem Tag rief die Mutter den Vater an und teilte ihm mit, mit den Kindern bereits in Österreich bei ihren Eltern zu sein. Er versuchte, sie zu bewegen, mit den Kindern zu ihm nach Italien zurückzukehren, was sie jedoch ablehnte, weil sie in seinem Verhalten keine Änderung erkennen konnte. Vom 4. 8. bis Ende August 2004 blieb die Mutter mit den Kindern im Haus ihrer Eltern. Der Vater konnte die Kinder dort nach telefonischen Absprachen besuchen. Die Mutter überließ ihm die Kinder ohne ihr Beisein und die Anwesenheit anderer Personen. Der Vater brachte die Kinder jeweils wieder zum Haus ihrer mütterlichen Großeltern zurück.

Ab etwa Mitte September 2004 änderte der Vater sein Verhalten. Er äußerte sich dahin, er müsse seine Kinder zu jeder Zeit und unter den von ihm gesetzten Bedingungen sehen können. Anlässlich eines Besuchs am 4./5. September 2004 verspätete er sich. Als ihn die Mutter deshalb zur Pünktlichkeit aufgefordert und ihm überdies vorgeworfen hatte, sich gegenüber den Kindern nicht sachgerecht zu verhalten, weil er etwa den Sohn nicht frisch gewickelt und es zugelassen habe, dass sich die Tochter auf das Gittertor beim Haus der Großeltern gesetzt und dabei verletzt habe, bezeichnete er die Mutter und ihre Familie als „Tiere” und „Monster”.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Rückführung der Kinder ab. Das Rekursgericht trug der Mutter die Rückführung der beiden Kinder nach Italien auf, wobei sie dieser Anordnung erst nach Rückgabe sämtlicher Schlüssel für ihr Haus in Italien durch den Vater entsprechen müsse.

Der Oberste Gerichtshof hob die Rekursentscheidung auf und trug dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Er hielt die Rechtssache – vor dem Hintergrund maßgebender Bestimmungen des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) – für noch nicht entscheidungsreif. Es sei nämlich – wegen eines dem Rekursgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers – noch ungeklärt, ob der Vater in die Verbringung der Kinder nach Österreich eingewilligt habe. Diesfalls griffe die – einer Rückführung der Kinder entgegenstehende – Ausnahme gemäß Art 13 Abs 1 lit a HKÜ ein. Sei hingegen eine Rückführung der Kinder nach Italien an sich geboten, so dürfe sie nicht von der Erfüllung einer Bedingung abhängig gemacht werden. Wäre die Mutter nicht in der Lage, sich in ihrem Haus in Italien gegen ein zu erwartendes Eindringen des Vaters zu sichern, so wäre ein Rückführungshindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ verwirklicht. Demnach wäre es Sache des Vaters, geeignete Voraussetzungen für die Rückführung der Kinder nach Italien durch entsprechende vertrauensbildende Maßnahmen zu schaffen.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zu-den-voraussetzungen-der-rueckfuehrung-von-hier-durch-die-mutter-aus-italien-entfuehrten-unehelichen-kindern/)

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