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Zinsen bei Rückforderung verbotener Ablösen

 
 

Die „gesetzlichen Zinsen“, deren Zahlung § 27 Abs 3 MRG bei der Rückforderung „verbotener Ablösen“ anordnet, unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Der Anspruch auf Zinsen beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen.

Der in § 27 Abs 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch für „verbotene Ablösen“ ist seinem Wesen nach ein Kondiktionsanspruch. Die Verjährungsfrist dieses Rückforderungsanspruchs beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen. Auch der Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen, den § 27 Abs 3 erster Satz MRG ausdrücklich normiert, beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen. Mit dem Begriff „gesetzliche Zinsen“ wird auf die §§ 1000, 1480 ABGB verwiesen. Die „gesetzlichen Zinsen“ deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen daher – unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 21:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zinsen-bei-rueckforderung-verbotener-abloesen/)

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