Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Wirkung einer Anmerkung der Teilungsklage für den gerechtfertigten Miteigentümer

 
 

Erfolgt die Einbringung und Anmerkung der Teilungsklage zu einem Zeitpunkt, als am Anteil des Teilungsbeklagten bereits das Eigentum für einen Dritten vorgemerkt war, muss der Dritte nach Rechtfertigung seines Miteigentums das bereits existierende Teilungsurteil nicht gegen sich gelten lassen. Eine bereits gegen den Teilungsbeklagten eingeleitete Exekution nach §§ 352 ff EO ist nach der Rechtsfertigung einzustellen.

Auf einer im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft war ob der Hälfte der späteren Teilungsbeklagten das Eigentumsrecht für einen Dritten vorgemerkt, als der weitere Miteigentümer die Teilungsklage gegen die  andere, (noch) bücherliche Miteigentümerin erhob und die Teilungsklage gegen diese im Grundbuch angemerkt wurde. Nach Vorliegen eines vollstreckbaren Anerkenntnisurteils wurde dem Teilungskläger die Exekution gemäß § 352 ff EO zur Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft gegen die Teilungsbeklagte bewilligt. Anlässlich der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentums durch das Grundbuchsgericht wurde die Zwischeneintragung der Anmerkung der Teilungsklage nach § 49 Abs 2 GBG nicht gelöscht. Nach Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentums beantragte der Teilungskläger wegen des Eigentümerwechsels die Fortsetzung der Exekution gegen den Dritten.

Das Erstgericht stellte die Exekution von Amts wegen ein, während das Rekursgericht die Fortsetzung der Exekution gegen den Dritten auftrug.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Erstgericht wieder her. Als wesentlich wurde erachtet, dass die Vormerkung im Fall ihrer Rechtfertigung ganz wie eine Einverleibung schon im Vormerkungszeitpunkt (ex tunc) wirkt, der Teilungsanspruch einen schuldrechtlichen Gestaltungsanspruch darstellt und Zweck der Anmerkung der Teilungsklage ist, den guten Glauben eines Einzelrechtsnachfolgers vor allem des Teilungsbeklagten auszuschließen, um die exekutive Durchsetzung des erstrittenen Teilungsurteils gegen einen deshalb schlechtgläubigen, von der Erhebung der Teilungsklage gegen den ursprünglichen Eigentümer bereits wissenden (oder wissen müssenden) Erwerber zu sichern. Da der Dritte auf den Grundbuchsstand bei der Vormerkung seines Eigentumsrechts vertrauen konnte, als der Teilungsanspruch noch nicht gerichtlich geltend gemacht, geschweige denn im Grundbuch angemerkt war, ist eine Schlechtgläubigkeit des Dritten bei diesen Rangverhältnissen auszuschließen. Daher wirkt das Teilungsurteil, das den Exekutionstitel für die Teilungsexekution bildet, nicht gegen den Dritten und vermag eine Fortsetzung der Exekution gegen ihn durch Parteiwechsel auf Verpflichtetenseite nicht rechtzufertigen, sodass diese einzustellen ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 00:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wirkung-einer-anmerkung-der-teilungsklage-fuer-den-gerechtfertigten-miteigentuemer/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710