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Wiederholungsgefahr im Abmahnverfahren

 
 

Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.

Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte als nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Kammer mahnte den Österreichischen Genossenschaftsverband, der seinen Mitgliedern Musterbedingungen und Vertragsformblätter für den Abschluss von Kreditverträgen insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zur Verwendung empfiehlt, gemäß § 28 Abs 2 KSchG ab, die Verwendung oder Empfehlung bestimmter, im Einzelnen angeführter Klauseln zu unterlassen und sich für den Fall des Zuwiderhandelns zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 700 EUR pro Klausel und pro Zuwiderhandlung zu verpflichten.

Der Österreichische Genossenschaftsverband gab zu einigen Klauseln die Unterlassungserklärung samt Konventionalstrafenvereinbarung unter dem Vorbehalt von Ersatzklauseln, die als nicht sinngleich erachtet würden, ab.

Darauf erhob die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte die Unterlassungsklage gegen den Österreichischen Genossenschaftsverband mit der wesentlichen Begründung, durch den Vorbehalt von Ersatzklauseln sei die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren unter Hinweis auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs statt.

Der Oberste Gerichtshof setzte sich in einem verstärkten Senat ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung sowie mit den kontroversen Lehrmeinungen auseinander, billigte die Beurteilung der Vorinstanzen und schrieb somit im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung fort. Er bildete den oben wiedergegebenen Rechtssatz. Dies bedeutet, dass eine Unterwerfungserklärung eines nach § 28 Abs 2 KSchG Abgemahnten nur dann ausreichend ist und die Wiederholungsgefahr wegfallen lässt, wenn er keinerlei Vorbehalte macht und sich daher auch keine Ersatzklauseln vorbehält, egal ob diese Ersatzklauseln gesetzmäßig sind oder nicht.

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ACHTUNG! Im RIS sind nur in der pdf-Darstellung der Entscheidung die in der Unterlassungserklärung enthaltenen Streichungen vollständig abgebildet.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wiederholungsgefahr-im-abmahnverfahren/)

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