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Wertlose Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist nicht zu honorieren

 
 

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem Scheidungsverfahren ist wertlos, wenn er der Frau die Umstellung des Klagebegehrens auf Zerrüttung empfiehlt, ohne sie darüber aufzuklären, dass damit ihre Chance auf nachehelichen Unterhalt rechtlich ausgeschlossen wird, obwohl sie bei Verfahrensfortsetzung wegen Verschuldens ihres Mannes Unterhalt erhalten hätte.

Die  klagende Anwaltsgesellschaft begehrte Honorar für die Vertretung der Beklagten im Scheidungsverfahren.  Die Beklagte wendete die Wertlosigkeit der Vertretungstätigkeit ein, weil die Klägerin ihr die Umstellung ihres Scheidungsbegehrens auf ein solches wegen Zerrüttung empfohlen habe, ohne sie darüber zu informieren, dass ihr nachehelicher Unterhaltsanspruch damit ausscheide.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Bei umfassender Aufklärung über die Folgen für ihren nachehelichen Unterhalt hätte die Beklagte der Umstellung ihres Scheidungsbegehrens nicht zugestimmt, auch wenn sie rasch geschieden sein wollte. Bei Fortsetzung des Scheidungsverfahrens wegen Verschuldens wäre es entweder zu einem umfassenden Scheidungsvergleich gekommen, in dem ein nachehelicher Unterhaltsanspruch von zumindest 5000 EUR berücksichtigt worden wäre oder aber das Scheidungsurteil hätte zumindest das überwiegende Verschulden des Mannes ausgesprochen, sodass die Beklagte ebenso Unterhalt erlangen hätte können. Die Tätigkeit der klagenden Anwaltsgesellschaft sei daher für die Beklagte als wertlos anzusehen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Beurteilung. Wenn der im Scheidungsverfahren mit der Vertretung beauftragte Rechtsanwalt weiß, dass seiner nicht berufstätigen Mandantin ihr finanzielles Auskommen und ihre Wohnmöglichkeit nach einer Scheidung besonders wichtig sind, trifft ihn auch dann, wenn sie eine rasche Scheidung möchte, die Verpflichtung, sie vor einer Empfehlung zur Umstellung ihres Begehrens auf ein solches wegen Zerrüttung klar und deutlich darüber aufzuklären, dass damit jeglicher nachehelicher Unterhaltsanspruch aus rechtlichen Gründen ausscheidet. Diese Aufklärungspflicht besteht auch dann, wenn der Mann im Scheidungsprozess den Eindruck erweckte, ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau wäre ohnehin unwahrscheinlich.

Hätte die Frau bei Aufklärung über die Unterhaltsfolgen der Umstellung des Scheidungsbegehrens nicht zugestimmt und steht fest, dass sie im Fall der Fortsetzung des Verfahrens entweder im Scheidungsvergleich oder nach einem Unterhaltsprozess monatlich zumindest 5000 EUR Unterhalt bekommen hätte, ist es nicht zu beanstanden, von der völligen Wertlosigkeit der Vertretungstätigkeit ihres Rechtsanwalts auszugehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 19:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wertlose-taetigkeit-eines-rechtsanwalts-ist-nicht-zu-honorieren/)

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