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Vorschreibung von gerichtlichen Kopierkosten auf das private Konto

 
 

Änderung der Rechtsprechung: Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechlichkeit stehen zueinander im Verhältnis echter Konkurrenz.

Der Angeklagte hatte als Leiter einer Geschäftsabteilung eines Gerichts mit dem Vorsatz, die Republik Österreich zu schädigen, von ihm auf Kopiergeräten des Gerichts hergestellte Aktenkopien über die Poststelle des Gerichts an Berechtigte versendet, diesen die amtlich vorgesehenen Gebühren, Kosten und Postgebühren privat in Rechnung gestellt und sie zu deren Überweisung auf sein privates Konto veranlasst.

Dieser Sachverhalt wurde vom Erstgericht zu Recht als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt qualifiziert.

Darüber hinaus hatte der Angeklagte für das schnellere Herstellen und Versenden über die Poststelle des Gerichts der von ihm auf Kopiergeräten des Gerichts hergestellten Aktenkopien von jeweils (zur Akteneinsicht) Berechtigten ein Entgelt für gebühren‑ und kostenfreie Kopien und Zuschläge von etwa 100 % auf gebühren- und kostenpflichtige Aktenkopien gefordert und angenommen, wobei der Wert der Vorteile insgesamt etwa 208.796,43 Euro betrug.

Dieses Geschehen wurde zutreffend als Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/136 bzw als Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter nach § 304 Abs 1 StGB idF BGBl I 2007/109 qualifiziert.

Der von der älteren Rsp eingeräumte Vorrang von § 302 StGB gegenüber § 304 Abs 1 StGB ist zufolge der mit dem StRÄG 1987 zu beiden Tatbeständen normierten Wertgrenzen und dem Anheben der Strafbefugnis im § 304 Abs 2 StGB nicht aufrecht zu halten.

Das über den Missbrauch der Amtsgewalt hinausgehende Korruptionsunrecht wird durch die alleinige Subsumtion nach § 302 StGB nicht abgegolten. Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechlichkeit stehen demnach im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 09:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorschreibung-von-gerichtlichen-kopierkosten-auf-das-private-konto/)

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