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Vor allem Schädigungshandlungen des Schuldners im Ausland rechtfertigen besondere Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht

 
 

Im Allgemeinen können gegen den Schuldner nach § 78 Abs 1 IO keine Ge- oder Verbote erlassen werden, die sich gegen Rechtshandlungen des Schuldners richten. Dies gilt aber nur dann, wenn mit den Wirkungen nach § 3 Abs 1 IO ein ausreichender und mit einer Maßnahme nach § 78 Abs 1 IO vergleichbarer Sicherungseffekt erzielt werden kann.

Die vorliegende Entscheidung betrifft ein Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin ist eine österreichische Gesellschaft. Sie ist Gesellschafterin einer in Slowenien registrierten und ansässigen Tochtergesellschaft. Trotz Zahlungsunfähigkeit hat der Geschäftsführer der Schuldnerin weiterhin Verpflichtungen der Schuldnerin gegenüber der Tochtergesellschaft begründet und Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Tochtergesellschaft vorgenommen. Seine Handlungen hatten die Schädigung der Insolvenzmasse zur Folge.

Der Insolvenzverwalter stellte den Antrag, dem Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 78 Abs 1 IO die Ausübung des Stimmrechts für die Schuldnerin in Generalversammlungen der slowenischen Tochtergesellschaft zu verbieten.

Das Erstgericht erließ die beantragte Sicherungsmaßnahme. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Geschäftsführers der Schuldnerin Folge und wies den Antrag des Insolvenzverwalters ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Dazu wurde ausgeführt:

§ 78 IO betrifft Maßnahmen zur Sicherung des Massevermögens durch das Insolvenzgericht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt das Massevermögen für den Schuldner weiterhin zugänglich, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Massegegenstände weggeschafft oder massezugehörige Forderungen direkt an den Schuldner bezahlt werden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Rechtshandlungen des Schuldners gemäß § 3 Abs 1 IO den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dessen ungeachtet besteht die Zielrichtung des § 78 IO (so wie auch des § 73 IO) in einem effektiven Schutz des Massevermögens vor unbefugten Zugriffen. Wenn mit den Wirkungen nach § 3 Abs 1 IO ein ausreichender Sicherungseffekt nicht erzielt werden kann, ist eine Sicherungsmaßnahme nach § 78 IO sowohl in Bezug auf faktische Handlungen als auch in Bezug auf Rechtshandlungen des Schuldners zulässig. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Schädigungshandlungen des Geschäftsführers der Schuldnerin, die vor allem im Ausland vorgenommen werden, gegeben.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vor-allem-schaedigungshandlungen-des-schuldners-im-ausland-rechtfertigen-besondere-sicherungsmassnahmen-durch-das-insolvenzgericht/)

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