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Verweigerung einer medizinisch indizierten lebensrettenden Bluttransfusion durch Zeugin Jehovas verstößt gegen die Schadensminderungspflicht

 
 

Die bei einem Verkehrsunfall schuldlos schwer Verletzte starb trotz maschineller Beatmung mit hochkonzentriertem Sauerstoff infolge einer ausgeprägten Fettembolie. Da sie als Zeugin Jehovas eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hatte, waren ihr keine Blutkonserven zugeführt worden. Der Kläger, der mit dem Unfallopfer 44 Jahre verheiratet war, begehrte von dem dem Grunde nach haftpflichtigen Versicherungsverband ua den Ersatz der Begräbniskosten und ein Trauerschmerzengeld.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einer geringfügigen Ausnahme statt. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil im Umfang der erwähnten Ansprüche zur Verfahrensergänzung auf. Die Berechtigung dieser Ansprüche sei davon abhängig, ob die Verabreichung von Blutkonserven medizinisch indiziert gewesen sei und geeignet gewesen wäre, lebenserhaltend zu wirken.

Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen den Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Nach Auseinandersetzung mit den einschlägigen Verfassungsnormen (Art 63 Abs 2 Staatsvertrag von Saint Germain; Art 14 Abs 1 und 2 StGG; Art 9 EMRK) sowie Rechtsprechung und Lehre gelangte er zu dem Ergebnis, dass das Unfallopfer in seiner Religions-, Glaubens- oder Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Als eigenständiger Person sei es ihr freigestanden, jegliche medizinische Behandlung, somit auch eine Bluttransfusion abzulehnen.

Die Freiheit der (Gewissens-)Entscheidung bedeute aber nicht, dass derjenige, der eine objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung treffe, die nachteiligen Folgen dieser Entscheidung (hier: möglicherweise den Tod) nicht zu tragen hätte. Wollte man Mitgliedern der Zeugen Jehovas im Gegensatz zu anderen Menschen die Verweigerung medizinisch indizierter, schadensmindernder Bluttransfusionen nicht als anspruchsvernichtende Verletzung der Schadensminderungspflicht zurechnen, würde dies zu einer Privilegierung führen, die im Verdacht stünde, gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Ausgehend von dieser Rechtsansicht erweise sich die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung als notwendig.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verweigerung-einer-medizinisch-indizierten-lebensrettenden-bluttransfusion-durch-zeugin-jehovas-verstoesst-gegen-die-schadensminderungspflicht/)

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