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Verstoß gegen das Bankgeheimnis, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt.

 
 

In einem solchen Fall ist die Abtretung unwirksam, wenn keine weiteren schützenswerten Interessen des Kreditinstituts erkennbar sind.

Eine Ärztin hatte 1993 gemeinsam mit ihrer in Tschechien lebenden Schwester und deren Ehemann bei einem österreichischen Kreditinstitut einen Kredit aufgenommen, mit dem die Schwester und ihr Ehemann einen Hausbau in Prag finanzieren wollten. Als es unter ihnen zu Streitigkeiten über die Kreditrückzahlung kam und die Ärztin keine Kreditraten mehr zurückzahlte, stellte das Kreditinstitut den Kredit gegenüber der Ärztin fällig und informierte davon die beiden anderen Kreditnehmer. Über Vorschlag der Ärztin verkaufte das Kreditinstitut die Kreditforderung an eine tschechische GmbH, ohne mit den anderen Kreditnehmern Rücksprache zu halten.

Die GmbH klagte von allen drei Kreditnehmern den offenen Saldo ein. Diese wandten ua ein, dass das Kreditinstitut durch die Offenlegung der Personaldaten und der Daten des Kreditvertrages gegenüber der GmbH das Bankgeheimnis verletzt habe. Die Forderungsabtretung sei daher nichtig.

Das Erstgericht folgte dieser Argumentation nicht. Das Berufungsgericht meinte, die Forderungsabtretung sei nur gegenüber der Ärztin wirksam, weil sie auf ihren Wunsch hin erfolgt sei. Sonst liege ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis mit der Folge der Unwirksamkeit der Forderungsabtretung vor.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht für den vorliegenden Fall.

Er führte aus, dass zu den bankgeheimnisrelevanten Tatsachen auch der Name und die Kontaktdaten des Kreditnehmers, die Kreditaufnahme, die Höhe des Kreditvolumens und die mit der Rückzahlung verbundenen Umstände zählen.

Für die Frage, ob die Offenlegung solcher Daten eine Verletzung des Bankgeheimnisses bedeutet, wog der OGH ab: Zwar gibt es grundsätzlich ein gesetzlich anerkanntes Interesse an der Abtretbarkeit insbesondere auch von Kreditforderungen. Andererseits kommt auch dem Bankgeheimnis ein besonderer Stellenwert zu, weil seine Änderung einer Verfassungsbestimmung bedarf und seine Verletzung strafbar ist. Zu berücksichtigen ist auch, ob sich der Kreditnehmer vertragswidrig verhalten hat (Zahlungsverzug) und der Kreditgeber die Forderung bereits erfolgreich eingeklagt hat. Kann eine Kreditklage aber noch abgewehrt werden, würde die mit der Rechtsdurchsetzung begründete Rechtfertigung für die Offenbarung der Kreditdaten an den Dritten wegfallen, ohne dass die Geheimnisverletzung rückgängig zu machen wäre. In einem solchen Fall ist die Abtretung unwirksam, wenn keine weiteren schützenswerten Interessen des Kreditinstituts erkennbar sind.

Ob eine Abtretung „banküblich“ ist, ist dagegen nicht entscheidend, weil sich die Praxis insofern verändern kann. Ob es eine Rolle spielt, wenn der Forderungserwerber selbst dem Bankgeheimnis unterliegt, wurde offen gelassen, weil die GmbH jedenfalls nicht an das Bankgeheimnis gebunden war. Hinsichtlich der beiden in Tschechien wohnhaften Kreditnehmer war die Forderungsabtretung daher unwirksam.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verstoss-gegen-das-bankgeheimnis-wenn-ein-kreditinstitut-ohne-zustimmung-des-kunden-eine-nicht-titulierte-kreditforderung-an-einen-nicht-dem-bankgeheimnis-unterliegenden-zessionar-abtritt/)

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