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Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe

 
 

Die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe ist bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. Die Verständigung nur an einer im Grundbuch und/oder im Herold-Telefonbuch aufscheinende Adresse genügt nicht.

Der Antragstellerin war der Entwurf eines Umlaufbeschlusses, mit dem (ua) eine Verwalterkündigung erfolgen sollte, an eine im Grundbuch und auch im Herold-Telefonbuch aufgeschienene Adresse, nicht aber an die Anschrift ihres Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht an die jenem Antragsgegner, welcher die Abwicklung des Beschlussfassungsverfahrens betreute, bekannt gewesene, tatsächliche Wohnanschrift zugestellt worden. Die Beschlussanfechtung der Antragstellerin war erfolgreich.

Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus:
Ein – hier initiierter – schriftlicher Umlaufbeschluss kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn auch dem letzten Mit- und Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde. Steht nicht fest, dass alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, kann nicht von einem rechtswirksamen Zustandekommen des Umlaufbeschlusses ausgegangen werden. Die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe ist bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. Bei einer Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift, ist deren (effektiver) Zugang beim Wohnungseigentümer nicht erforderlich. Die Verständigung nur an einer im Grundbuch und/oder im Herold-Telefonbuch aufscheinende Adresse ist dagegen nicht ausreichend.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 01:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verstaendigung-eines-wohnungseigentuemers-zur-stimmabgabe/)

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