Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Verjährung bzw Präklusion von Haftungsansprüchen gegen Gründungsprüfer und Prospektkontrollore

 
 

Auch für diese Ansprüche gilt die besondere Verjährungs- bzw Verfallsfrist des Aktien- und des Kapitalmarktgesetzes.

Die Klägerin kaufte die angeblich nunmehr wertlosen Aktien im Dezember 2005. Am 30.6.2009 nahm sie die eine Beklagte aus ihrer Dritthaftung als Nachgründungs-(Sacheinlagen)prüferin in Anspruch, weil diese einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht zum Verkehrswert einer Sacheinlage abgegeben habe; am 12.2.2009 die andere Beklagte als Prospektkontrollorin, weil sie hätte wissen müssen, dass die dem Prospekt zugrunde gelegte Unternehmensbewertung nicht richtig sein könne. Der diesbezügliche Nachgründungsvertrag wurde am 3.10.2003 im Firmenbuch eingetragen. Die Angebotsfrist im kontrollierten Börseprospekt endete am 11. 12. 2003

Die beiden Klagebegehren wurden als verjährt bzw verfristet abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.

In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78, und daher noch 5 Jahre und nicht bereits 10 Jahre) für die – ebenfalls bereits eingetretene – Verfristung der besonderen Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verjaehrung-bzw-praeklusion-von-haftungsanspruechen-gegen-gruendungspruefer-und-prospektkontrollore/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710