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Verbreiten und Zurverfügungstellung von Werken der angewandten Kunst

 
 

Der Oberste Gerichtshof klärte den Umfang bestimmter urheberrechtlicher Verwertungsrechte bei klassischem Möbel-Design.

Die beklagte Hotelpächterin stellte in ihrer Hotellobby mehrere Fauteuils auf, die Nachahmungen der vom Designer Le Corbusier (bürgerlicher Name: Charles Edouard Jeanneret) entworfenen weltberühmten Möbelstücke sind. Auch auf der Hotelwebsite der beklagten Partei waren die Fauteuils abgebildet.

Die klagende Inhaberin der Urheberrechte begehrte unter anderem, der beklagten Partei zu untersagen, Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Corbusier-Fauteuils LC 2 zu verbreiten (1. Begehren) und der Öffentlichkeit davon Fotos zur Verfügung zu stellen (2. Begehren).

Die beklagte Partei wandte unter anderem ein, dass durch das bloße Aufstellen der Möbel zur Benützung der Hotelgäste das Werk nicht im Sinne des § 16 UrhG (Urheberrechtsgesetz) verbreitet werde. Durch die Fotos im Internet würden die Sitzmöbel auch nicht im Sinne des § 18a UrhG zur Verfügung gestellt.

Der Oberste Gerichtshof verneinte den ersten Unterlassungsanspruch im Sinne der Judikatur des EuGH zur Info-RL (Urteil vom 17.4.2008, C-456/06, Peek & Cloppenburg KG/Cassina SpA), wonach eine Verbreitung nur dann vorliegt, wenn das Eigentum des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird. Das Aufstellen der Möbel zur Nutzung durch Hotelgäste erfüllt diese Anforderung nicht.

Hingegen wurde dem zweiten Unterlassungsbegehren wegen der Fotos auf der Website stattgegeben. Das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung und knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an. Dieses Verwertungsrecht ist nicht auf bestimmte Werkkategorien oder auf zweidimensionale Werke beschränkt. Für einen Eingriff in das Recht nach § 18a UrhG ist es nicht erforderlich, dass Dritten auch der praktische Gebrauch (durch Benützen des Möbelstücks) ermöglicht wird, zumal ein Werk der angewandten Kunst, neben seinem Gebrauchswert auch einen künstlerischen Wert besitzt, widrigenfalls es keinen Urheberrechtsschutz genießt.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 05:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verbreiten-und-zurverfuegungstellung-von-werken-der-angewandten-kunst/)

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