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Unmöglichwerden der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Verpflichtung

 
 

Eine Verpflichtung, die Zug um Zug gegen eine andere Leistung zu erbringen ist, bleibt auch dann aufrecht, wenn die „Gegenleistung“ unmöglich geworden ist.

Die Fa. T kaufte am 8. September 2005 von der Autohändlerin B um 22.000 Euro einen Chrysler Grand Cherokee. Das Fahrzeug wies schon bei Übergabe einen Riss im Zylinderkopf auf, der aber erst im Juli 2006 diagnostiziert wurde. Die Käuferin erhob im September 2006 eine Klage gegen die Händlerin. Am 15. Jänner 2007 nahm ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Befund auf. Damals stand das Fahrzeug zerlegt in einer Reparaturwerkstätte. Die Händlerin lehnte die Rücknahme des Fahrzeugs in diesem Zustand ab. Das Gericht sprach mit Urteil vom 11. Juli 2008 aus, dass der Kaufvertrag wegen des Mangels des Fahrzeugs aufgehoben wird; die Händlerin wurde verpflichtet, der Käuferin 22.000 Euro samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW zu zahlen.

Im März 2009 wurde der Fa T zur Hereinbringung der 22.000 Euro die Exekution bewilligt, gegen die sich die Autohändlerin mit Oppositionsklage zur Wehr setzte. Sie brachte vor, dass ihre Verpflichtung zur Zahlung von 22.000 aus folgenden Gründen erloschen sei: Die Fa T habe die Gegenleistung (Rückgabe des Fahrzeugs) nicht erbracht; der Betreiber der Reparaturwerkstätte verweigere die Herausgabe des Fahrzeugs, solange die Reparaturkosten nicht bezahlt seien. Ein weiteres Argument entstand im Lauf des Verfahrens: Über das Vermögen des Betreibers der Reparaturwerkstätte wurde im Mai 2010 das Konkursverfahren eröffnet und das Fahrzeug wurde um 1.000 Euro an einen gutgläubigen Dritten verkauft, sodass es nicht mehr an die Autohändlerin zurückgestellt werden kann.

Der OGH bestätigte die Abweisung der Oppositionsklage. Nach der in Österreich herrschenden „Zwei-Kondiktionen-Theorie“ bleibt jede der beiden einander gegenüberstehenden Verpflichtungen aufrecht, auch wenn eine der beiden nicht mehr erfüllt werden kann. Wird die Rückgabe des Fahrzeugs wegen des Verkaufs an eine dritte Person unmöglich, erlischt dadurch nicht die Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten 22.000 Euro. Sie reduziert sich auch nicht quasi automatisch. Der Autohändlerin könnte nur eine Gegenforderung aus dem Verlust des Fahrzeugs zustehen. Eine solche hat sie aber nicht geltend gemacht.

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ogh.gv.at | 20.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unmoeglichwerden-der-gegenleistung-bei-zug-um-zug-verpflichtung/)

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