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Unleidliches Verhalten durch ständiges Fotografieren der übrigen Hausbewohner

 
 

Das Verhalten eines Mieters ist unleidlich und berechtigt zur Räumung, wenn dieser oder die mit ihm wohnenden Familienangehörigen ein Verhalten setzen, das den Mitbewohnern das friedliche Zusammenleben verleidet.

Der beklagte Mieter fotografierte zunächst ohne erkennbaren Grund eine sich auf einem vis-a-vis gelegenen Balkon ausruhende Mieterin. Als diese das Auslösegeräusch der Kamera hörte, winkte sie, um zu erkennen zu geben, dass sie die Aufnahmehandlung wahrgenommen hatte. Der Beklagte drückte daraufhin deutlich vernehmbar ca 50 weitere Male auf den Auslöser, wobei die Kamera weiter in Richtung der belästigten Mieterin in Stellung blieb. Die Mieter einer unter seinem Mietobjekt gelegenen Wohnung und die Kinder dieser Familie fotografierte der Beklagte – ebenfalls ohne ersichtlichen Grund – laufend beim Spielen im angeschlossenen Garten, beim Spazierengehen und beim Ausführen ihres Hundes. Andere Mieterinnen fotografierte er beim Sonnenbaden oder Rasenmähen im Bikini. Zudem kam es laufend auch zu Lärmbelästigungen durch Musik sowie stundenlanges Telefonieren des beklagten Mieters auf dem Balkon während der Nachtstunden, was oft bis 3 Uhr früh währte.

Nach der Beschädigung seines Fahrzeuges montierte der Beklagte auf seinem Balkon eine bewegungsgesteuerte Kamera, die jedoch nicht nur den Abstellbereich seines Fahrzeuges, sondern auch die Umgebung erfasste, sodass auch völlig unbeteiligte, vorübergehende bzw ihre Fahrzeuge in Betrieb setzende Mitmieter von der Kamera erfasst wurden. Erst über mehrfache Aufforderung durch die Vermieterin baute er kurz die Kamera ab, um sie aber später in gleicher Weise wieder zu installieren. Nach erneuter Aufforderung baute er die Kamera wieder ab.

Der Vermieter klagte auf Räumung und Übergabe der Mietwohnung wegen unleidlichen Verhaltens des Beklagten.

Die Vorinstanzen beurteilten die fortgesetzten Handlungen des Beklagten als Auflösungsgrund.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:

Für den Auflösungsgrund des unleidlichen Verhaltens, der zum Auflösungsgrund des nachteiligen Gebrauchs zählt, ist es erforderlich, dass der Mieter oder – soweit ihm die Abhilfe möglich wäre – die mit ihm wohnenden Familienangehörigen, aber auch sonstige in die Mieträumlichkeiten aufgenommene Personen ein Verhalten setzen, das den Mitbewohnern das friedliche Zusammenleben verleidet. Dies ist hier nicht zuletzt im Hinblick auf die ungünstige Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten der Fall.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 00:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unleidliches-verhalten-durch-staendiges-fotografieren-der-uebrigen-hausbewohner/)

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