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Unionsrechtswidrigkeit einer – inzwischen allerdings geänderten – Regelung zur Beschränkung der Gewerbeberechtigung von Rauchfangkehrern auf bestimmte „Kehrgebiete“

 
 

Die 2012 geltende Gebietsbeschränkung entsprach nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ein Kärntner Rauchfangkehrer hatte im Jahr 2012 entgegen den damals geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung Dienstleistungen auch außerhalb seines „Kehrgebietes“ angeboten. Dies führte zu einer auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützten Unterlassungs- und Schadenersatzklage eines Mitbewerbers.

Der Oberste Gerichtshof hatte Zweifel an der Unionsrechtskonformität des im Gewerberecht vorgesehenen (weitgehenden) Gebietsschutzes für Rauchfangkehrer und richtete daher mit Beschluss vom 20 Mai 2014 (4 Ob 31/14h) ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Nach dessen Antwort mit Urteil vom 23. Dezember 2015 (C‑293/14) hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden, ob die 2012 geltende Gebietsbeschränkung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach oder nicht. Er verneinte dies, weil zwar aus Gründen des Brandschutzes ein Interesse der Allgemeinheit an wirtschaftlich lebensfähigen Rauchfangkehrerbetrieben bestanden habe, die Abgrenzung der Kehrgebiete aber nicht in kohärenter Form geregelt gewesen sei und das angestrebte Ziel auch durch weniger einschneidende Maßnahmen hätte erreicht werden können. Dies führte zur Abweisung der Klage.

Diese Entscheidung erging zur 2012 geltenden Rechtslage. Aufgrund einer Änderung der gewerberechtlichen Bestimmungen im Juni 2015 (BGBl I 48/2015) gilt die Beschränkung der Gewerbeberechtigung auf bestimmte „Kehrgebiete“ nun nur mehr für „sicherheitsrelevante“ Tätigkeiten; sonst können Rauchfangkehrer ihre Dienstleistungen im gesamten Bundesgebiet anbieten. Der Oberste Gerichtshof hatte diese Neuregelung nicht anzuwenden und daher auch nicht zu prüfen, ob sie mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist oder nicht.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 12:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unionsrechtswidrigkeit-einer-inzwischen-allerdings-geaenderten-regelung-zur-beschraenkung-der-gewerbeberechtigung-von-rauchfangkehrern-auf-bestimmte-kehrgebiete/)

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