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Todeserklärung eines bei Kampfhandlungen in Syrien Verschollenen

 
 

Voraussetzungen einer Todeserklärung nach § 4 TEG (Kriegsverschollenheit) und  § 7 TEG (Gefahrverschollenheit).

Der Verschollene nahm vermutlich als Angehöriger einer radikalislamistischen Miliz an Kampfhandlungen in Syrien gegen die Regierung sowie Teile der Freien Syrischen Armee und kurdische Volksverteidigungseinrichtungen teil. Er war im Zeitpunkt der Antragstellung erst etwas über ein Jahr abgängig. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Lebensgefährtin auf Todeserklärung ab.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht. Für die einjährige Verschollenheitsfrist des § 4 TEG muss der Verschollene Angehöriger einer bewaffneten Macht sein. Diese muss – wie hier bei Fehlen der staatlichen Anerkennung – ein besonderes militärisches Kontrollwesen aufweisen. Dies steht jedoch im konkreten Fall nicht fest.

Die einjährige Verschollenheitsfrist des § 7 TEG beginnt hingegen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Lebensgefahr tatsächlich beendet worden ist oder zu dem ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte. Im Hinblick darauf, dass die Kampfhandlungen in Syrien nach wie vor andauern und keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Rückkehr mehr als ein Jahr vor Antragstellung vorliegen, war die Jahresfrist im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/todeserklaerung-eines-bei-kampfhandlungen-in-syrien-verschollenen/)

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