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Tendenzschutz zugunsten einer Religionsgesellschaft (hier des Islam)

 
 

Ist die von einer Religionsgesellschaft beschäftigte Lehrerin laut Lehrplan zur Erziehung der von ihr unterrichteten Schüler „zu gläubigen Menschen“ verpflichtet, so handelt es sich nicht um wertungsfreies Mitteilen religiös-geschichtlicher Fakten. Die Religionsgesellschaft kann sich im Verfahren auf Anfechtung einer Kündigung daher auf den sogenannten Tendenzschutz (§ 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG) berufen.

Die Klägerin war rund 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt und als Religionslehrerin an verschiedenen öffentlichen Schulen tätig. Ihr Dienstverhältnis wurde gekündigt. Die Klägerin begehrte, diese Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären. Die Beklagte wendete ein, dass aufgrund ihrer Eigenart als konfessionelles Unternehmen der allgemeine Kündigungsschutz (§ 105 ArbVG) nicht anwendbar sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:

Gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG sind die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegen steht („Tendenzschutz“).

Die Beantwortung der Frage, ob jemand als Tendenzträger einer Religionsgesellschaft zu qualifizieren ist, hängt von der Beurteilung und Gewichtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab.

Im Anlassfall steht fest, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin nach den für sie geltenden Lehrplänen das Ziel einer „Erziehung“ der unterrichteten Schüler zu gläubigen Menschen zu verfolgen und einen „ganzheitlichen Unterricht“ zu erteilen hatte. Die „konfessionelle Prägung des Religionsunterrichts“ führe zu einer „klaren Orientierung der Schülerinnen und Schüler“; die religiöse Bildung stelle nach den allgemeinen Lehraufgaben des Religionsunterrichts einen „Teil der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler“ dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand ihre Aufgabe als Religionslehrerin daher nicht nur in einer „wertungsfreien Mitteilung religiös-geschichtlicher Fakten“.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach der die Klägerin (Religionslehrerin) aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall als Tendenzträgerin zu qualifizieren ist, begegnet keinen Bedenken.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 22:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/tendenzschutz-zugunsten-einer-religionsgesellschaft-hier-des-islam/)

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