Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Rückzahlung einer Anzahlung für ein Wohnmobil ist in der Insolvenz des Händlers anfechtbar

 
 

Nur bei beidseits bereits erfüllten „Geschäften des Alltagsverkehrs“ ist die Insolvenzanfechtung nach § 34 IO eingeschränkt.

Die Ehegatten G schlossen im Oktober 2011 mit einer Caravanhändlerin einen Kaufvertrag über ein Wohnmobil, das im April 2012 ausgeliefert werden sollte. Auf den Kaufpreis von mehr als 100.000 Euro leisteten sie eine Anzahlung von 15.000 Euro. Am 29. Dezember 2011 richtete die Caravanhändlerin ein Schreiben an ihre Kunden, dass sie aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten gezwungen sei, ihren Betrieb mit 8. Jänner 2012 einzustellen. Sie ersuchte um Bekanntgabe der Kontonummer für die Rückzahlung der Anzahlung, was die Ehegatten auch taten. Am 4. Jänner 2012 erhielten sie die Anzahlung zurück. Allerdings war die Händlerin zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig. Eine Woche später, am 11. Jänner 2012 wurde über sie das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter beanspruchte die zurückgezahlte Anzahlung für die Insolvenzmasse und klagte die Ehegatten G auf 15.000 Euro. Diese lehnten die (neuerliche) Zahlung dieses Betrags vor allem unter Berufung auf § 34 der Insolvenzordnung (IO). Nach dieser Bestimmung können „Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners“ nur eingeschränkt angefochten werden.
Alle drei Instanzen gaben dem Insolvenzverwalter Recht; die Ehegatten G sind daher verpflichtet, die Anzahlung, die sie zurückerhalten haben, wieder an die Insolvenzmasse zurückzustellen.

Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist § 34 IO nicht anzuwenden. Die Bestimmung will „Geschäfte des normalen Alltagsverkehrs“, wenn sie von beiden Vertragspartnern erfüllt wurden, weitgehend aus der Insolvenzanfechtung ausnehmen. Die Voraussetzung der beidseitigen Erfüllung war im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben.

Die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung findet sich in § 30 Abs 1 IO: Eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Befriedigung eines Gläubigers ist grundsätzlich anfechtbar; sonst würde ein Gläubiger vor den anderen begünstigt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rueckzahlung-einer-anzahlung-fuer-ein-wohnmobil-ist-in-der-insolvenz-des-haendlers-anfechtbar/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710