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Rücklage im Wohnungseigentum

 
 

Kein Schadenersatzanspruch eines späteren Käufers eines Wohnungseigentumsobjekts gegen die Eigentümergemeinschaft, wenn die Einhebung einer Rücklage entgegen § 31 WEG 2002 unterblieb.

Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte vom beklagten Wohnungseigentümer die Bezahlung restlicher Betriebskosten. Der Beklagte wandte aus dem Titel des Schadenersatzes eine Gegenforderung mit der Begründung ein, die Klägerin habe vormals entgegen § 31 WEG 2002 keine Rücklage eingehoben, weshalb er sich nunmehr an den Kosten der Generalsanierung der Aufzugsanlage beteiligen müsse.

Mit seiner Gegenforderung war der Beklagte durch alle Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof führte aus:

Der vom Beklagten erachtete finanzielle Nachteil aus früher nicht vorgeschriebenen Beiträgen zur Rücklage ist reiner Vermögensschaden. Dem Vermögen einer Person kommt aber kein absoluter Schutz zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt.

Die gesetzlichen Regelungen über die Bildung einer Rücklage bezwecken, der Eigentümergemeinschaft im Wege der laufenden Einhebung von Beiträgen (Ansparen) eine Liquiditätsreserve zu gewährleisten, um vornehmlich (absehbare) größere Investitionen kostengünstig, nämlich ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital decken zu können. Es handelt sich dabei um einen primär gemeinschaftsbezogenen Zweck, was daraus erhellt, dass die Rücklage nicht im quotenmäßigen Miteigentum der Wohnungseigentümer steht, sondern Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt und der einzelne Wohnungseigentümer zur Rücklage geleistete, noch nicht verbrauchte Beiträge auch nicht zurückverlangen kann.

Dass künftige Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts von der früher erfolgten Einhebung (besonders) hoher (und unverbraucht erhalten gebliebener) Beiträge zur Rücklage profitieren, während ihnen geringe oder nicht eingehobene Beiträge wirtschaftlich nachteilig sind, stellt bloß eine mittelbare Folgewirkung dar, die einen solchen späteren Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts nicht zum unmittelbar Geschädigten macht. Unterbleibt also die Einhebung einer Rücklage entgegen § 31 WEG 2002 so kann daraus ein späterer Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts keinen Schadenersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft ableiten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 05:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ruecklage-im-wohnungseigentum/)

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