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Rechtsfolgen einer Abfindungserklärung, die auch nicht vorhersehbare künftige Unfallfolgen umfasst

 
 

Der Oberste Gerichtshof prüft die Sittenwidrigkeit einer solchen Abfindungsklausel und verneint sie im konkreten Fall mangels „ganz krassen“ und der Geschädigten „völlig unzumutbaren“ Missverhältnisses zwischen Abfindungssumme und tatsächlichem Schaden.

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall an der linken Hand schwer verletzt. Trotz eines komplizierten, noch nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs unterfertigte sie ein halbes Jahr nach dem Unfall eine vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorbereitete „Generalabfindungserklärung“. Darin erklärte sie, mit dem angebotenen Betrag endgültig abgefunden zu sein und auf allfällige weitere Ansprüche aus dem Unfall zu verzichten, und zwar auch auf solche, die ihr in Zukunft erst entstehen werden oder entstehen könnten, „gleichgültig ob diese Schäden vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sind.“

Mit der knapp ein Jahr nach Unterfertigung der „Generalabfindungserklärung“ eingebrachten Klage begehrte die Klägerin weiteres Schmerzengeld. Es hätten sich für sie unvorhersehbare Komplikationen außergewöhnlichen Umfangs ergeben.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er knüpfte an jene Vorjudikatur an, welche die Sittenwidrigkeit einer Abfindungsklausel annimmt, soweit sie auch das nachträgliche Hervorkommen subjektiv zunächst nicht vorhersehbarer Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang erfasst, was jedenfalls dann zu bejahen wäre, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem „ganz krassen“ und dem Geschädigten „völlig unzumutbaren“ Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Oberste Gerichtshof präzisierte diese Kriterien nun dahin, dass der tatsächliche Schaden ein Vielfaches der Abfindungssumme betragen muss. Er verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzung im konkreten Fall, in welchem die Klägerin ihren Schmerzengeldanspruch mit insgesamt 15.730 EUR bezifferte, wovon 7.000 bis 8.000 EUR bereits abgefunden worden waren.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 08:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtsfolgen-einer-abfindungserklaerung-die-auch-nicht-vorhersehbare-kuenftige-unfallfolgen-umfasst/)

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