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Qualifikationen bei Fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b StGB

 
 

Auslegung des Wortes „wiederholt“ in § 107b Abs 4 erster Satz StGB.                                             .

Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB ist – ähnlich wie beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB – anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können – wie vom Gesetzeswortlaut (arg „wiederholt“) vorgegeben – schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.

Gegenteilige Meinungen im Schrifttum werden ausdrücklich abgelehnt.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 23:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/qualifikationen-bei-fortgesetzter-gewaltausuebung-nach-%c2%a7-107b-stgb/)

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